Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 223

   
         
 

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Text (Kant):

 

Verknüpfungen:

 

 

 
  01 Damit eine Sache außer mir mein werde dazu gehört allererst eine    
  02 physische Verknüpfung die ich mit ihr bewirke und wenn es eine ursprüngliche    
  03 Erwerbung seyn soll eine einseitige Handlung dadurch mein Wille    
  04 nicht blos angedeutet sondern durch Besitznehmung vollzogen wird die    
  05 Sache solle mein seyn. - Die erste Bedingung alles unsers Besitzes    
  06 auf Erden ist der Boden auf welchem sogar unsere Existenz und Fortdauer    
  07 allein möglich ist. - Frägt sich ob der Boden nur durch Eintheilung    
  08 (nach einer lex agraria naturalis) oder durch occupation könne erworben    
  09 werden dazu wird aber vorausgesetzt daß er vorher ganz dem menschlichen    
  10 Geschlecht angehöre d. i. daß dieses ihn ohne wiederrede besitze    
  11 und zwar durch das Recht seiner Persönlichkeit. Aber weil dieser Wille    
  12 nur eine Idee ist so wird die Besitznehmung doch nur durch einseitigen    
  13 actus geschehen können und diese Idee wird nur die einschränkende    
  14 Bedingung der Besitznehmung als einer austheilung durch den gemeinschaftlichen    
  15 Willen seyn. Eine Sache kan nicht gebrauchlos gemacht    
  16 werden. Der erste Gebrauch derselben ist also ein Recht.    
         
         
  17 Brauchbare Dinge müssen können Mein oder Dein werden wovon    
  18 die Bedingung der Besitz ist. Aber sie können nicht Mein oder Dein seyn    
  19 ohne daß sie es auch außer dem Besitze sind (und darin besteht das Jus    
  20 in re). - Das erste gilt nach dem intellectuellen Begrif des Besitzes    
  21 das zweyte nach dem empirischen.    
         
  22 Die Frage ist ob etwas außer mir Mein seyn könne. Ich habe etwas    
  23 zuerst ergriffen formirt es zu meinen Zwecken verändert wenn es gleich nicht    
  24 in meinen Händen ist so ist es doch von mir modificirt - Aber auf solche    
  25 Weise kan ich die ganze Welt mein eigen machen und durch priorität    
  26 des Gebrauchs alle ausschließen - Das erste ist intellectuel wahr -    
  27 das zweyte auch - Die Antwort ist ich kan mir etwas äußeres als praerogatio    
  28 nur nicht als Eigenthum zueignen das erste aus intellectuellen    
  29 Gründen das zweyte aus der Unmöglichkeit auf einem gemeinschaftlichen    
  30 Boden ohne distribution mir einen Antheil zu errichten oder in der Zeit etc.    
         
         
     

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