Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 224 |
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01 | LBl E 13 R II 53-60 |
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02 | Erste Seite |
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03 | Antinomie der äußeren Rechte |
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04 | Antithesis | ||||||
05 | Es kan nichts Äußeres Mein seyn (iuridice) und es giebt also kein | ||||||
06 | erwerbliches Recht an Gegenständen außer mir. | ||||||
07 | Ein Object der Willkühr das Mein seyn soll muß in meinem physischen | ||||||
08 | Besitz seyn können um mich seiner bedienen zu können als wovon die Befugnis | ||||||
09 | ein wesentliches Stück das Mein ausmacht. Dieser Besitz aber | ||||||
10 | ist doch auch nicht nothwendig (so wie im inneren Mein nach angebohrnem | ||||||
11 | Freyheitrecht) sondern darinn besteht eben das Mein außer mir daß ich | ||||||
12 | mich eines Dinges welches nicht in meiner Gewalt ist doch ungehindert | ||||||
13 | bedienen dürfe z. B. eines Platzes auch wenn ich an ihn nicht geknüpft | ||||||
14 | bin des declarirten Willens eines andern auch wenn er nicht mit dem | ||||||
15 | meinigen zugleich ist (indem der andere wenn ich ihn acceptire schon | ||||||
16 | nicht mehr derselben Gesinnung ist) oder einer Person die als Sache | ||||||
17 | unter meiner Willkühr steht (ius in persona instar iuris in re contra | ||||||
18 | quemlibet possidentem) auch wenn die Person es sey selbst ein anderes | ||||||
19 | Will oder andere im Besitz derselben sind da aber wenn ich nicht im physischen | ||||||
20 | Besitz des Objects bin durch jeden Eingrif des Andern in meinen | ||||||
21 | Gebrauch desselben meiner Freyheit nicht Abbruch geschieht mithin | ||||||
22 | mir kein Unrecht gethan wird so folgt daß ich durch keine Handlung ein | ||||||
23 | Recht an einem Gegenstande außer mir erwerben könne (weil wenn dieses | ||||||
24 | statt fände andere die mich am Gebrauch dessen hindern mir unrecht thun | ||||||
25 | würden). | ||||||
26 | Anmerkung Bey einem Jus in re kan man sich nicht anders vorstellen | ||||||
27 | warum ich dadurch ein Recht gegen jeden Besitzer dieser Sache | ||||||
28 | außer mir habe als weil man das Recht gleich als einen Genius an die | ||||||
29 | Sache geheftet hat durch den die Sache gleichsam mir verbindlich geworden | ||||||
30 | und dadurch sich jedes Andern Gebrauche weigert weil meine Willkühr, | ||||||
31 | (als welche ich in die Sache lege) ihrer Freyheit nach dadurch Abbruch | ||||||
32 | leidet. - Eben dergleichen geht in unserer Vorstellung des Rechts | ||||||
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