Kant: AA XXIII, I. Zusammenhängender, signierter ... , Seite 215 |
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01 | 5. Satz. Das synthetische Princip des äußeren Rechts kan kein | ||||||
02 | anderes seyn als: Aller Unterschied des Mein und Dein muß sich aus der | ||||||
03 | Vereinbarkeit des Besitzes mit der Idee einer gemeinschaftlichen Willkühr | ||||||
04 | unter der die Willkühr eines jeden anderen in Ansehung desselben | ||||||
05 | Objects steht ableiten lassen. - Denn weil die Willkühr des Einen mit | ||||||
06 | der des Andern in Beziehung auf dasselbe Object nach einem allgemeinen | ||||||
07 | Gesetz nach bloßen Gesetzen der Freyheit nicht als für sich selbst als nothwendig | ||||||
08 | zusammenstimmend (mihtin den Rechtsbegriffen gemäs) angenommen | ||||||
09 | werden kan außer wenn ein jeder sich genöthigt sieht sich von | ||||||
10 | allem Gebrauch äußerer brauchbarer Dinge welche auch Objecte der | ||||||
11 | Willkühr anderer seyn könnten zu enthalten (welches aber nach dem | ||||||
12 | Obigen der Freyheit zuwieder ist) so ist unter der Voraussetzung der | ||||||
13 | Möglichkeit eines äußern Mein und Dein die Bedingung der möglichen | ||||||
14 | Übereinstimmung derselben nach Freyheitsgesetzen die synthetische Einheit | ||||||
15 | der Willkühr diejenige Idee in Beziehung auf welche alle Grenzbestimmung | ||||||
16 | des Mein und Dein außer mir mithin alles äußere zufällige | ||||||
17 | Vierte Seite |
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18 | Recht allein beruhen kan: d. i. wir können nur durch die Idee einer Vereinigten | ||||||
19 | Willkühr acquiriren. | ||||||
20 | 6. Satz. Diese Idee einer vereinigten Willkühr als eine solche | ||||||
21 | worauf alle Anmaßung eines äußeren Rechts beruhen muß ist als Princip | ||||||
22 | und Maxime rechtlich nothwendig obgleich die Vereinigung selbst rechtlich | ||||||
23 | zufällig ist. | ||||||
24 | 6.) Die Idee eines vereinigten Willens ist dazu nöthig damit das | ||||||
25 | Object in dessen Besitz bleibe wenn es gleich vom Subject durch Zeit | ||||||
26 | und Ort getrennt ist. Durch ihn wird uns die Sache allein überliefert. | ||||||
27 | Ob eine Handlung Recht oder Unrecht sey kan analytisch aus dem | ||||||
28 | oben angeführten Princip der Freyheit erkannt werden. Ob aber ein | ||||||
29 | äußeres Object der Willkühr mein oder Dein sey diese Frage betrift | ||||||
30 | nicht eine Handlung sondern geht darauf: ob jemand ein Recht als | ||||||
31 | äußerlichen Besitz habe oder einen äußeren obgleich nicht physischen | ||||||
32 | habe oder nicht. Wenn also ein Zustand angenommen wird darinn noch | ||||||
33 | keiner von beyden irgend ein äußeres Recht besitzen kan so können wohl | ||||||
24 | beyde unrecht thun darinn daß sie der Bedingung der Möglichkeit der | ||||||
35 | Erzeugung eines äußeren Rechts zuwieder handeln keinem von beyden | ||||||
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