Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Zum Ewigen ... , Seite 165

   
         
 

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  01 so ziemlich gleichgültig seyn ob es durch einen oder einige Verbundene    
  02 oder alle im Volck zusammen geschieht - oder die Eintheilung geht auf    
  03 die Art wie es Regiert wird woran am meisten gelegen ist und so ist    
  04 eine zwiefache Form der bürgerlichen Verfassung die Form der Beherrschung    
  05 (forma imperii) und die der Regirung (forma regiminis)    
  06 und obzwar auf die erstere es auch sehr ankommt damit die letztere gut    
  07 sey so können wir da jene mehr als Mittel diese als Zweck betrachtet    
  08 werden kann die Oberste Macht mag nun Fürstengewalt, Adelsgewalt    
  09 oder Volksgewalt seyn die Hauptfrage seyn wie vielerley kann bey zum    
  10 Grunde liegenden Gesetzen die Form der Regierung seyn wodurch diese    
  11 ausgeübt werden und da ist sie entweder republikanisch wenn der Gesetzgeber    
  12 nicht zugleich der Ausführer ist    
         
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Zweite Seite

   
         
  14 Die erste Eintheilung geht auf die Substanz des Staats die zweyte    
  15 auf die Form. - Wenn einmal eine Staatsverfassung seyn muß d. i.    
  16 eine Obere constituirte Gewalt die jedermann sein Recht bestimt u.    
  17 sichert (iustitia distributiva) so ist vor der Hand nur erst auf die Person    
  18 zu sehen welche diese Gewalt haben könne denn diese geht nach dem    
  19 Laufe der Natur vor dem Rechtsvertrage vorher weil dieser Frieden    
  20 vorausgesetzt ohne den die Stimgebenden nicht einmal vereinigt zusammen    
  21 zu halten wären um ihren gemeinschaftlichen Willen zu äußern wenn    
  22 sie nicht unter dem Zwange ständen. Die Substanz der Obersten Gewalt    
  23 (der Beherrscher) kan seyn: entweder einer, oder einige, oder alle zusammen    
  24 die sich neben einander in dieser Absicht befinden (Autokratie,    
  25 Aristokratie, Demokratie) hiedurch ist nun die Art wie sie das Volk regiren    
  26 d. i. nach dem allgemeinen Gesetze ihres Gemeinschaftlichen Willens in    
  27 Ansehung der Handhabung des Rechts was ihnen daraus entspringt das    
  28 sie sich einer obersten Gewalt unterworfen haben noch nicht bestimt.    
  29 Wenn also eine von jenen drey Arten die Staatsgewalt zu bilden,entweder    
  30 die Fürstengewalt oder die Adelsgewalt oder die Volksgewalt    
  31 angenommen worden deren jede eine besondere Staatsform (forma    
  32 imperii) ausmacht so ist noch eine besondere aus der Staatsverfassung    
  33 entspringende Form der Regierung nothwendig (forma regiminis) Die    
  34 zwar auf einer von den drey Staatsformen den Rechtsbegriffen gemäßer    
  35 wie aus den anderen gegründet werden kann eigentlich aber an solche    
  36 empirische Gründe garnicht gebunden ist sondern die Staatsform mag    
         
     

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