Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Zum Ewigen ... , Seite 165 |
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01 | so ziemlich gleichgültig seyn ob es durch einen oder einige Verbundene | ||||||
02 | oder alle im Volck zusammen geschieht - oder die Eintheilung geht auf | ||||||
03 | die Art wie es Regiert wird woran am meisten gelegen ist und so ist | ||||||
04 | eine zwiefache Form der bürgerlichen Verfassung die Form der Beherrschung | ||||||
05 | (forma imperii) und die der Regirung (forma regiminis) | ||||||
06 | und obzwar auf die erstere es auch sehr ankommt damit die letztere gut | ||||||
07 | sey so können wir da jene mehr als Mittel diese als Zweck betrachtet | ||||||
08 | werden kann die Oberste Macht mag nun Fürstengewalt, Adelsgewalt | ||||||
09 | oder Volksgewalt seyn die Hauptfrage seyn wie vielerley kann bey zum | ||||||
10 | Grunde liegenden Gesetzen die Form der Regierung seyn wodurch diese | ||||||
11 | ausgeübt werden und da ist sie entweder republikanisch wenn der Gesetzgeber | ||||||
12 | nicht zugleich der Ausführer ist | ||||||
13 | Zweite Seite |
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14 | Die erste Eintheilung geht auf die Substanz des Staats die zweyte | ||||||
15 | auf die Form. - Wenn einmal eine Staatsverfassung seyn muß d. i. | ||||||
16 | eine Obere constituirte Gewalt die jedermann sein Recht bestimt u. | ||||||
17 | sichert (iustitia distributiva) so ist vor der Hand nur erst auf die Person | ||||||
18 | zu sehen welche diese Gewalt haben könne denn diese geht nach dem | ||||||
19 | Laufe der Natur vor dem Rechtsvertrage vorher weil dieser Frieden | ||||||
20 | vorausgesetzt ohne den die Stimgebenden nicht einmal vereinigt zusammen | ||||||
21 | zu halten wären um ihren gemeinschaftlichen Willen zu äußern wenn | ||||||
22 | sie nicht unter dem Zwange ständen. Die Substanz der Obersten Gewalt | ||||||
23 | (der Beherrscher) kan seyn: entweder einer, oder einige, oder alle zusammen | ||||||
24 | die sich neben einander in dieser Absicht befinden (Autokratie, | ||||||
25 | Aristokratie, Demokratie) hiedurch ist nun die Art wie sie das Volk regiren | ||||||
26 | d. i. nach dem allgemeinen Gesetze ihres Gemeinschaftlichen Willens in | ||||||
27 | Ansehung der Handhabung des Rechts was ihnen daraus entspringt das | ||||||
28 | sie sich einer obersten Gewalt unterworfen haben noch nicht bestimt. | ||||||
29 | Wenn also eine von jenen drey Arten die Staatsgewalt zu bilden,entweder | ||||||
30 | die Fürstengewalt oder die Adelsgewalt oder die Volksgewalt | ||||||
31 | angenommen worden deren jede eine besondere Staatsform (forma | ||||||
32 | imperii) ausmacht so ist noch eine besondere aus der Staatsverfassung | ||||||
33 | entspringende Form der Regierung nothwendig (forma regiminis) Die | ||||||
34 | zwar auf einer von den drey Staatsformen den Rechtsbegriffen gemäßer | ||||||
35 | wie aus den anderen gegründet werden kann eigentlich aber an solche | ||||||
36 | empirische Gründe garnicht gebunden ist sondern die Staatsform mag | ||||||
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