Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Zum Ewigen ... , Seite 166 |
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01 | auch noch so schlecht gewählt seyn wie sie wollen a priori aus reinen | ||||||
02 | Vernunftgründen geschöpft werden muß indessen daß die Staatsform | ||||||
03 | sehr von den empirischen Bedingungen abhängt unter denen sie zu | ||||||
04 | stande kommt und nicht in der Willkühr des Volks steht. Die dritte rechtliche | ||||||
05 | Gewalt ist diejenige welche die Austheilung des Seinen eines jeden | ||||||
06 | nach der Übereinstimmung der Regierung mit der Gesetzgebung bestimmt | ||||||
07 | (iustitia distributiva) und ist der Gerichtshof der Rechtspflege (potestas | ||||||
08 | iudiciaria) welche Autorität gleichsam das letzte Glied eines Vernunftschlußes | ||||||
09 | ausmacht wo der maior Verstand der minor Urtheilskraft, die | ||||||
10 | Conclusio vernunft ist Die Regierungsform aber als die das Gesetz | ||||||
11 | ausübende Gewalt kan nur in zwey Arten eingetheilt werden: sie ist | ||||||
12 | nämlich entweder republikanisch d. i. der Freyheit und Gleichheit angemessen | ||||||
13 | oder despotisch ein sich an diese Bedingung nicht bindender | ||||||
14 | Wille. Die erste ist eine demokratische Verfassung in einem repräsentativen | ||||||
15 | System da hingegen die bloße Demokratie der Regierungsart nach | ||||||
16 | despotisch ist so wie die zwey übrige wenn sie nicht vorsatzlich Principien | ||||||
17 | der Republikanischen Regierungsart zu allmäliger Einschränkung ihrer | ||||||
18 | Staatsgewalt durch die Stimme des Volks angenommen haben | ||||||
19 | Die zwey erstere Staatsformen repräsentiren als Oberhäupter zugleich | ||||||
20 | das Volk die dritte ist an sich garnicht repräsentativ und führt also | ||||||
21 | als Souverän zugleich die Regierung welches Despotie ist. | ||||||
22 | Ein König der das Volk rechtskräftig d. i. vereinigt die dazugehörigen | ||||||
23 | Gewalten repräsentirt ist unter allen Despoten der beste eine | ||||||
24 | Adelsgewalt weil sie ein sehr getheiltes Interesse zwischen sich u. dem | ||||||
25 | Volk hat ist schon übler am Meisten die Demokratie die das Volck selbst ist. | ||||||
26 | LBl F 12 R II 321-322 |
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27 | Erste Seite |
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28 | Man hat die hohe Benennungen die einem Souverain beygelegt | ||||||
29 | werden z. B. eines göttlichen Gesalbten eines Verwesers und Stellvertreters | ||||||
30 | der Rechte Gottes auf Erden u. dgl. gemeiniglich als sträfliche | ||||||
31 | das königliche Haupt schwindlich machende Schmeicheley bitter getadelt, | ||||||
32 | mich dünkt aber ohne Grund. Denn weit gefehlt daß diese | ||||||
33 | Titel den absoluten Beherrscher eines Volks sollten hochmüthig machen | ||||||
34 | so müssen sie ihn vielmehr wenn er Verstand hat, in seiner Seele | ||||||
35 | demütigen das Amt auf sich zu haben das heiligste was auf Erden ist | ||||||
36 | das Recht der Menschen zu verwalten und doch selbst nur Mensch zu seyn. | ||||||
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