Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Über den ... , Seite 137 |
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01 | LBl F 21 R II 363-366 |
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02 | Erste Seite |
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03 | Von der Erhaltung des Eigenthums |
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04 | Durch den langen unvordenklichen Besitz. Denn wenn iemand beweisen | ||||||
05 | kan daß er mehr Recht daran habe oder es von einem anderen | ||||||
06 | Besitz der auf ihn vererbt ableiten kan so ist die Sache des Ersteren | ||||||
07 | Ein Anderes ist wenn die Sache an sich ungewiß ist ob sie recht oder | ||||||
08 | Unrecht sey oder vielmehr wenn ein solches vorgebliche Recht den Rechten | ||||||
09 | der Menschheit wiederstreitet | ||||||
10 | Vom Bürger |
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11 | Ein Bürger ist ein Mensch in der Gesellschaft der seine rechtliche | ||||||
12 | Selbständigkeit hat d. i. für sich selbst als Glied der allgemeinen öffentlichen | ||||||
13 | Gesetzgebenden Gewalt betrachtet werden kann. - Folglich ist | ||||||
14 | jeder Knecht ein Mensch der wie eine parasitische Pflanze nur auf anderen | ||||||
15 | Bürgern wurzelt. Es frägt sich ob nur der welcher Landbesitzer ist Bürger | ||||||
16 | sey, d. i. ob die Qvalität eines Bürgers folglich Gliedes der öffentlichen | ||||||
17 | Gesetzgebung dem Landeseigenthum vorher gehen müsse oder darauf | ||||||
18 | allein gegründet werden müsse. - Um etwas äußeres als das Seine | ||||||
19 | zu haben muß schon eine bürgerliche Verfassung existiren. Diese also | ||||||
20 | beruht blos auf den Personen im Verhältnis gegen einander sich nach | ||||||
21 | äußeren Gesetzen einander zu begegnen und da muß man zuerst Bürger | ||||||
22 | seyn. | ||||||
23 | Ein jedes Recht in ein Object z. B. die Einkünfte eines Amts kan | ||||||
24 | als ein Recht an der Substanz angesehen werden | ||||||
25 | Von Staatsbürgern |
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26 | Die Grundbesitzer sind die eigentliche Staatsunterthanen weil sie | ||||||
27 | am Boden hängen vitam sustinendo. Sie sind so fern aber nicht Staatsbürger | ||||||
28 | so fern sie nur so viel bauen als sie um selbst zu leben brauchen. | ||||||
29 | Denn sie können nichts zum Gemeinen Wesen beytragen. Nur große | ||||||
30 | Grundbesitzer welche viel Gesinde haben die also nicht Bürger sind können | ||||||
31 | es seyn und sie sind es doch auch nur so fern ihr Überflus von anderen | ||||||
32 | gekauft wird die als freye Bürger vom Boden nicht abhängen. - Man | ||||||
33 | muß aber vorher Bürger haben ehe man Staatsunterthanen hat. Also | ||||||
34 | in Ansehung des Gemeinen Wesens geht das pactum civile vorher nur | ||||||
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