Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zu Über den ... , Seite 137

   
         
 

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LBl F 21 R II 363-366

   
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Von der Erhaltung des Eigenthums

   
         
  04 Durch den langen unvordenklichen Besitz. Denn wenn iemand beweisen    
  05 kan daß er mehr Recht daran habe oder es von einem anderen    
  06 Besitz der auf ihn vererbt ableiten kan so ist die Sache des Ersteren    
         
  07 Ein Anderes ist wenn die Sache an sich ungewiß ist ob sie recht oder    
  08 Unrecht sey oder vielmehr wenn ein solches vorgebliche Recht den Rechten    
  09 der Menschheit wiederstreitet    
         
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Vom Bürger

   
  11 Ein Bürger ist ein Mensch in der Gesellschaft der seine rechtliche    
  12 Selbständigkeit hat d. i. für sich selbst als Glied der allgemeinen öffentlichen    
  13 Gesetzgebenden Gewalt betrachtet werden kann. - Folglich ist    
  14 jeder Knecht ein Mensch der wie eine parasitische Pflanze nur auf anderen    
  15 Bürgern wurzelt. Es frägt sich ob nur der welcher Landbesitzer ist Bürger    
  16 sey, d. i. ob die Qvalität eines Bürgers folglich Gliedes der öffentlichen    
  17 Gesetzgebung dem Landeseigenthum vorher gehen müsse oder darauf    
  18 allein gegründet werden müsse. - Um etwas äußeres als das Seine    
  19 zu haben muß schon eine bürgerliche Verfassung existiren. Diese also    
  20 beruht blos auf den Personen im Verhältnis gegen einander sich nach    
  21 äußeren Gesetzen einander zu begegnen und da muß man zuerst Bürger    
  22 seyn.    
         
  23 Ein jedes Recht in ein Object z. B. die Einkünfte eines Amts kan    
  24 als ein Recht an der Substanz angesehen werden    
         
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Von Staatsbürgern

   
  26 Die Grundbesitzer sind die eigentliche Staatsunterthanen weil sie    
  27 am Boden hängen vitam sustinendo. Sie sind so fern aber nicht Staatsbürger    
  28 so fern sie nur so viel bauen als sie um selbst zu leben brauchen.    
  29 Denn sie können nichts zum Gemeinen Wesen beytragen. Nur große    
  30 Grundbesitzer welche viel Gesinde haben die also nicht Bürger sind können    
  31 es seyn und sie sind es doch auch nur so fern ihr Überflus von anderen    
  32 gekauft wird die als freye Bürger vom Boden nicht abhängen. - Man    
  33 muß aber vorher Bürger haben ehe man Staatsunterthanen hat. Also    
  34 in Ansehung des Gemeinen Wesens geht das pactum civile vorher nur    
         
     

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