Kant: AA XX, Bemerkungen zur ... , Seite 462 |
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01 | Weibes zu Befriedigung seiner Begierde macht ist der Gebrauch eines | ||||||
02 | Menschen von einer anderen Person gleich als einer Sache (physischer | ||||||
03 | Gebrauch) und wenn es ein Recht dazu giebt so ist es ein dingliches Recht | ||||||
04 | (ius in re), welches aber doch weil dieser Gebrauch auf einem Vertrage | ||||||
05 | der beyderseitigen Einwilligung beruht, der Persönlichkeit halber zugleich | ||||||
06 | ein persönliches Recht (ius ad rem), beydes zusammen aber ein auf dingliche | ||||||
07 | Art persönliches Recht abgeben würde. — Die unmittelbar mit dieser | ||||||
08 | Vermischung verbundene Lust als Triebfeder zum Gebrauch der Person | ||||||
09 | heißt der Genuß derselben der immer kannibalisch heissen kann ob er gleich | ||||||
10 | nicht mit Maul und Zähnen geschieht wenn es dem genießenden Theil | ||||||
11 | gleichgültig ist ob dem anderen durch diese fleischliche Beywohnung (Vermischung | ||||||
12 | genannt) unglücklich wird oder nicht. — Da dieses aber ihnen nicht | ||||||
13 | gleichgültig seyn soll so muß auch bey der bloßen Möglichkeit daß jenes | ||||||
14 | gleichwohl die Folge seyn könnte die Geschlechtsvermischung als ein Act | ||||||
15 | der Anknüpfung des Schicksals des einen Theils mit dem anderen (copula | ||||||
16 | carnalis) zugleich den Grund einer gesetzlichen Verbindung wie unter | ||||||
17 | Personen die sich unter einander verpflichten (copula legalis) gedacht | ||||||
18 | werden. Dieses Band ist nun die Ehe | ||||||
19 | Dieser Gebrauch (Vermischung mit einer Person des anderen Geschlechts) | ||||||
20 | kann Genuß dieser anderen Person genannt werden wenn er | ||||||
21 | unmittelbar nicht blos durch die beabsichtigte Folgen Vergnügen macht | ||||||
22 | und kann, weil dazu eben nicht gefordert wird daß der andere Theil auch | ||||||
23 | daran unmittelbar Vergnügen finde immer cannibalisch heissen ob er gleich | ||||||
24 | nicht mit Maul und Zähnen geschieht weil der Gegenstand hier als verbrauchbar | ||||||
25 | (res fungibilis) behandelt nämlich mit unreinen Säften | ||||||
26 | angesteckt oder auch (ist es der weibliche Theil) durch Schwängerung | ||||||
27 | Das auf dingliche Art persönliche Recht ist das Recht eine andere | ||||||
28 | menschliche Person als das Seine zu haben*; mithin nicht blos einen | ||||||
29 | anderen Menschen (denn der könnte seine Persönlichkeit durch Verbrechen | ||||||
01 Befriedigung δ bey der der erst: ein | |||||||
04 doch δ zugleich | |||||||
06 rem) δ ist. | |||||||
07 würde. — Durch Zeichen vor: Die auf die Fortsetzung Zeile 19 — 26 verwiesen. | |||||||
09 kann δ wenn | |||||||
12 genannt). δ: — Es ist nun die Frage | |||||||
13 muß auch g.Z., erst: kann | |||||||
14 könnte δ: es keine Befugnis zur δ-Anfangsklammer hinter: Geschlechtsvermischung | |||||||
15 der δ Verknüpfung | |||||||
17 legalis) δ angen | |||||||
19 Durch Zeichen ǂ als Fortsetzung (zweite Fassung?) der obigen Stelle (Zeile 7) bezeichnet. | |||||||
19 mit δ de | |||||||
20 Genuß δ einer | |||||||
22 und δ darf kann, δ: immer can wenn er | |||||||
25 behandelt δ wird indem | |||||||
26 auch δ durch Bricht ab. | |||||||
27 Vor diesem Absatz durch Zeichen und: vid. vorige Seite. — auf S. 460, Zeile 19 verwiesen. eine δ Pe andere δ P | |||||||
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