Kant: AA XX, Bemerkungen zur ... , Seite 461 |
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01 | nicht das des Eigenthumd dergleichen ein Mensch nicht einmal an seiner | ||||||
02 | eigenen Person haben kann (sich an andere zu veräußeren oder zu verderben). | ||||||
03 | — Das obgenannte Recht ist das Recht des Besitztes d.i. derjenigen Verknüpfung | ||||||
04 | des Subjects mit einem Gegenstande durch welche ihm der | ||||||
05 | Gebrauch desselben möglich wird. — Der Besitz eines äußeren Dinges | ||||||
06 | kann nun entweder ein intelligibeler (blos rechtlicher) Besitz eines Dinges | ||||||
07 | seyn wie der eines erhaltenen Versprechens oder ein sensibeler (im Raum | ||||||
08 | u. der Zeit) Der letztere ist die Inhabung. — Die Sachmäßige Inhabung | ||||||
09 | die einem Menschen gegen einen Anderen zukommt und die Befugnis wenn | ||||||
10 | er sich davon abgesondert hat ihn wiederum dahin mit Gewalt zurückzubringen | ||||||
11 | ist das einzige aber hinreichende Kennzeichen daß der letztere zu | ||||||
12 | dem Seinen des Ersteren gehöre. | ||||||
13 | Es kann also nach obiger Erklärung des Begriffs von einem auf dingliche | ||||||
14 | Art persönlichen Recht nur die Frage wegen der obiectiven Realität | ||||||
15 | dieses Begriffs seyn d.i. ob und wie es möglich sey daß ein Mensch einen | ||||||
16 | anderen Menschen (seiner Persönlichkeit unbeschader) als das Seine | ||||||
17 | haben mithin auch einen anderen Menschen (gleich einer Sache) nach Freyheitsgesetzen | ||||||
18 | erwerben könne. | ||||||
19 | Der Besitz ist entweder virtuell oder corporell (der leibliche) die | ||||||
20 | Gemeinschaft u. der Bund ist fleischlich (copula carnalis). Wie ist der Bund | ||||||
21 | dazu möglich sich dem Anderen im Genuß hinzugeben. Wie wird dadurch | ||||||
22 | eine Person erworben | ||||||
23 | Es ist ein persönliches Recht durch Vertrag (ius ad rem) aber wie kann | ||||||
24 | dadurch ein dingliches Recht gegen den Menschen (ius in re) entspringen. | ||||||
25 | Der erste Fall der Erwerbung einer Person gleich einer Sache ist der | ||||||
26 | Ehevertrag. | ||||||
27 | Der Gebrauch den ein Mann von den Geschlechtsorganen eines | ||||||
01-02 dergleichen — kann erst in Klammern. | |||||||
02 andere dahinter noch einmal: (sich oder ergänze: sich | |||||||
03 obgenannte v.a. dingliche das Recht δ der | |||||||
04 des erst: eines ihm g.Z. | |||||||
05 eines — Dinges g.Z. | |||||||
06 ein δ blos eines Dinges g.Z., v.a. einer Sache | |||||||
08 Sachmäßige S v.a. r Inhabung δ: ist nur das äußere Zeichen | |||||||
09 Befugnis ihn wenn | |||||||
12 Darunter ein δ-Absatz: Ein Mensch gehört also zu dem Seinen eines Anderen Menschen nach dem auf dingliche Art (ihn in seine Gewalt zu bringen) persönlichen Recht | |||||||
14 Recht v.a. Rechts | |||||||
17 auch g.Z. Sache) δ erwerben könne | |||||||
19 Ganz unten auf der Seite, etwa 5 Zeilen unter der Anmerkung. | |||||||
20 carnalis). Schlußklammer fehlt. | |||||||
21 dadurch Fortsetzung rechts dabeben. | |||||||
27 Linker Rand der 19. Seite der Rezension. Der Gebrauch sollte erst verbessert werdenin: der unmittelbar mit einer Sinnenlist verbundene Gebrauch den — den g.Z., erste Fassung: den der Mann von einem Weibe | |||||||
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