Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 591

     
           
 

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  01 das Volk sich dem Guten Willen ihrer Oberherrschaft überlassen, und jeder      
  02 Aufruhr kan als Ungerecht nicht gegen den fürsten sondern gegen das      
  03 Volksrecht überhaupt beurtheilt und im Nahmen des Volks bestraft werden,      
  04 weil dieses, da niemand ausser dem Fürsten befugt ist zu gebieten, durch      
  05 den Aufruhr in statum naturalem versetzt wird. --- Alles, was durch      
  06 Rottirung (per turbas) geschieht, ist dem Staatsrechte zuwieder.      
           
   

 

8044.   ψ3--4? ω?   J 185.
 
     
  08 Die Frage: wer soll Urtheilen bey einem gebrochenen pacto, kan leicht      
  09 beantwortet werden. Aber wer soll richten, d. i. rechtskräftig Urtheilen,      
  10 so daß Gehorsam aufgesagt wird? Das kan in England das parlament,      
  11 weil das schon gewalt hatte, aber keiner im Volk per turbas.      
           
   

 

8045.   ψ3--4? ψ?   J 185.
 
     
  13 Alle Staatsverbesserung durch revolution ist unrecht, weil der Grund      
  14 dazu nicht in den Rechten des vorhergehenden Zustandes liegt und also      
  15 zwischen diesem und dem folgenden ein status naturalis eintritt, da kein      
  16 äußeres Recht ist. -- Es ist eben so bey religionen. Man kan keinen noch      
  17 reformirt nennen sondern nur protestantisch gegen die Usurpation einer      
  18 Autorität über die Gewissen und ein Zustand der fortdauernden Arbeit      
  19 zu reformiren, welches Recht durch die freyheit bewirkt wird.      
           
   

 

8046.   ψ3--4.   J 185. 174.
 
     
  21 185: Das Volk muß durchaus repräsentirt seyn und als ein solches      
  22 auch nicht allein Recht zum Wiederstande sondern auch Gewalt haben, damit      
  23 ohne Aufruhr es seine freyheit recuperiren und dem Regenten den      
  24 Gehorsam versagen könne.      
           
  25 Eigentlich muß es so heißen: das Volk muß keinen Augenblik aufhören,      
  26 ein Ganzes zu machen, denn sonst geschieht alles per turbas, d. i.      
  27 durch usurpirte Gewalt, die auf jemanden nicht rechtlich übertragen werden.      
  28 Also muß es repräsentirt worden seyn, wenn es sich gesetzlich absondern      
  29 und wiederstehen kan.      
           
  30 Es kan sich zutragen, daß, wenn ein Staat seine Regirungsart änderte,      
  31 er so fort seinen Nachbarn zu schwach seyn würde. Der große Haufe hat      
  32 hier keine Stimme, denn dem ist es einerley, wem er angehört, aber der      
  33 Staat will sich erhalten und muß sich erhalten. vid. p. 174.      
           
     

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