Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 589

     
           
 

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  01 Gunsten eine Ausnahme zu machen, so wie wenn der Fürst aus dem      
  02 öffentlichen Schatze den unverdienten belohnete. Da alsdenn andere dieses      
  03 hergeben müßten. Er muß also einen rechtlichen Grund der Strafmilderung      
  04 anführen können, der allen zum Besten dient. Der Richter muß ihm      
  05 den Verbrecher empfehlen.      
           
   

 

8040.   ψ? χ? ρ?   J 181.
 
     
  07 Der summus imperans kann nicht eine strafe vor die andere setzen      
  08 sondern muß hiebey das Urtheil des Ganzen zu rathe ziehen. Er muß      
  09 strafen nach dem Maaße als die unterthanen selbst den Werth worin setzen.      
  10 Nun hat bey ihnen das Leben den größten Werth.      
           
  11 (s Er kan nicht begnadigen in dem, wovon die Sicherheit aller abhängt,      
  12 aber wohl die Verletzung in dem, was blos die formalien des      
  13 Rechts betrift, vergeben. )      
           
   

 

8041.   ψ3--4.   J 182.
 
     
  15 Alle Strafen und Belohnungen sind entweder vorkehrende oder      
  16 vergeltende (praemunientes vel rependentes). Die vorkehrende sind      
  17 entweder Exempelstrafen oder Züchtigungen. Die Vergeltende zeigen      
  18 an, daß sie das Übel, welches das Verbrechen anrichtet, ihn selbst fühlen      
  19 lassen und sind möglich nach aller Regel der Weisheit. aber in der Staatsverfassung,      
  20 da nicht auf die Moralität gesehen wird, nicht rathsam. Doch      
  21 müssen sie als vorkehrungsstrafen zuvorderst gerecht seyn. Sie sind als      
  22 bloße Mittel wohl erlaubt aber nur als Vergeltungen gerecht.      
           
  23 Die Vorkehrende Belohnungen müssen auch nicht über das Verdienst      
  24 zu Handlungen antreiben.      
           
   

 

8042.   ψ4? ψ?   J 182.
 
     
  26 Die Strafen der Androhung (Abhaltung der Verbrechen) müssen um      
  27 so größer seyn, als die Versuchung dazu größer ist; sie sind aber gemeiniglich      
  28 um deswillen gegen den einzelnen desto ungerechter, nur dem Rechte      
  29 der Bürger angemessen. Dagegen könnten sie um desto kleiner seyn, wenn      
  30 die Versuchung dazu kleiner ist. Beydes ist nur die Strafe als Mittel betrachtet.      
     

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