Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 584 |
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01 | De modis habendi imperium monarchicum. |
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02 | § 158--173. |
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8020. ψ3--4. J 150. |
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04 | 1. Der Beherrscher, Souverain. 2. Das Staatsoberhaupt oder Oberherr. | ||||||
05 | Monarch. | ||||||
06 | Ist der Monarch zugleich Souverain, so ist er despot, (g Selbstherrscher, | ||||||
07 | der nicht allein Gesetz giebt sondern auch regirt ). Usurpirt er | ||||||
08 | die Souverainetät, so ist er Tyrann, obgleich seine Verwaltung nicht barbarisch | ||||||
09 | sondern civil seyn kan. | ||||||
10 | Ist er nicht Souverain, so steht er zwar nicht unter den Gesetzen, aber | ||||||
11 | alle unter ihm stehen unter Gesetzen und müssen also für das hafften, was | ||||||
12 | sie nach seinem Befehle thun. | ||||||
13 | Die Monarchische Souverainetät oder der Despotism, die sich selbst* | ||||||
14 | einschränkt, ist patriotische regirung. | ||||||
15 | Ist der Regent unter dem Souverain, so muß der Souverain zugleich | ||||||
16 | regiren, welches sich wiederspricht. Also ist alsdenn jener ein bloßer | ||||||
17 | Staatsverwalter nach Vorschriften. | ||||||
18 | Der Rath des Souverains in der Staatsverwaltung ist der minister. | ||||||
19 | Die execution des Befehls des Souverains sind Beamte, officianten. Die | ||||||
20 | Beamte, die zugleich richten, sind Magistraete. | ||||||
21 | * (g auf die Bedingungen des allgemeinen Volkswillens --, die | ||||||
22 | so seinen Privatwillen nicht dem allgemeinen zum Gesetze macht, despotisch. ) | ||||||
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8021. ψ. J 151. |
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25 | Wenn er etwas decretirt er durch decrete ohne Gesetze regirt 1. indem | ||||||
26 | er besondere Lasten auferlegt nach Gunst und Abgunst, 2. Wenn er selbst | ||||||
27 | Richter ist. | ||||||
8022. ψ. J 151. |
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29 | Despot kann auch ein Guter König seyn, wenn er nach seiner Idee | ||||||
30 | von Volcksglükseeligkeit und nicht des Rechts der Menschen, das aus ihrer | ||||||
31 | freyheit fließt, regirt. | ||||||
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