Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 582

     
           
 

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    8014.   ψ3--4? χ??   J 143.
 
     
  02 Es kan nur einen im Staate geben, der nicht unter dem Gesetze ist,      
  03 nämlich den, welcher die oberste executive Gewalt hat. Denn wären mehrere,      
  04 so würde es eine noch höhere executive Gewalt geben müssen würden sie alle beyde      
  05 die Oberste executive Gewalt haben müssen, folglich zwey gleiche welches      
  06 unmöglich ist, denn die oberste Gewalt ist die des gantzen Volkes. Der      
  07 Monarch als Regent setzt den Magistrat und das Forum ein aber kan      
  08 sie diese nicht absetzen, ausser so fern sie durch andere Richter condamnirt      
  09 seyn; denn sonst hätte er Richterliche Gewalt. Er nimt sich Minister, diese      
  10 aber stehen unter Gesetzen, und demnach muß er durch sie verfahren. Er      
  11 selbst kann nicht unrecht thun.      
           
   

 

8015.   ψ? υ--χ?   J 143.
 
     
  13 Princeps ist der, unter dem alle magistraete stehn; dieser kann nicht      
  14 unter Gesetze stehen, sonsten müßte so wohl das richterliche Ansehen als      
  15 die executive Gewalt über ihm seyn.      
           
   

 

8016.   ψ? χ?   J 143.
 
     
  17 Ob eine souverainetät vom Volke einem Monarchen konte aufgetragen      
  18 werden und sich darauf sein ius absolutum illimitatum gründe. Wenn er      
  19 alle Gewalt hat, so hat niemand ein ius strictum gegen ihn.      
           
   

 

8017.   ψ4--ω3.   J 143.
 
     
  21 Der Monarch ist ein Befehlshaber, der allein nicht unter dem Gesetz      
  22 ist. Er muß also doch mit gesetzgebend seyn, weil wenn er es gar nicht      
  23 wäre, er entweder unter dem Gesetze stehen oder Befehle geben würde, die      
  24 nicht Gesetze zum Grunde hätten.      
           
   

 

8018.   ψ4--ω3.   J 144.
 
     
  26 Das Volk kan zwar einen contract mit dem Fürsten machen, dadurch      
  27 es sich ihm wozu obligirt, indem es ihn dagegen respectiv auf sich verbindet      
  28 aber nur, so fern es selbst die souverainetät hat und behält. Denn der aus      
  29 einem Contract auf sein Recht provocirt, muß zugleich die Befugnis und      
  30 Macht zu zwingen haben. Hat also nicht das Volk die souverainetät, so      
     

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