Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 582 |
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8014. ψ3--4? χ?? J 143. |
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02 | Es kan nur einen im Staate geben, der nicht unter dem Gesetze ist, | ||||||
03 | nämlich den, welcher die oberste executive Gewalt hat. Denn wären mehrere, | ||||||
04 | so würde es eine noch höhere executive Gewalt geben müssen würden sie alle beyde | ||||||
05 | die Oberste executive Gewalt haben müssen, folglich zwey gleiche welches | ||||||
06 | unmöglich ist, denn die oberste Gewalt ist die des gantzen Volkes. Der | ||||||
07 | Monarch als Regent setzt den Magistrat und das Forum ein aber kan | ||||||
08 | sie diese nicht absetzen, ausser so fern sie durch andere Richter condamnirt | ||||||
09 | seyn; denn sonst hätte er Richterliche Gewalt. Er nimt sich Minister, diese | ||||||
10 | aber stehen unter Gesetzen, und demnach muß er durch sie verfahren. Er | ||||||
11 | selbst kann nicht unrecht thun. | ||||||
8015. ψ? υ--χ? J 143. |
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13 | Princeps ist der, unter dem alle magistraete stehn; dieser kann nicht | ||||||
14 | unter Gesetze stehen, sonsten müßte so wohl das richterliche Ansehen als | ||||||
15 | die executive Gewalt über ihm seyn. | ||||||
8016. ψ? χ? J 143. |
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17 | Ob eine souverainetät vom Volke einem Monarchen konte aufgetragen | ||||||
18 | werden und sich darauf sein ius absolutum illimitatum gründe. Wenn er | ||||||
19 | alle Gewalt hat, so hat niemand ein ius strictum gegen ihn. | ||||||
8017. ψ4--ω3. J 143. |
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21 | Der Monarch ist ein Befehlshaber, der allein nicht unter dem Gesetz | ||||||
22 | ist. Er muß also doch mit gesetzgebend seyn, weil wenn er es gar nicht | ||||||
23 | wäre, er entweder unter dem Gesetze stehen oder Befehle geben würde, die | ||||||
24 | nicht Gesetze zum Grunde hätten. | ||||||
8018. ψ4--ω3. J 144. |
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26 | Das Volk kan zwar einen contract mit dem Fürsten machen, dadurch | ||||||
27 | es sich ihm wozu obligirt, indem es ihn dagegen respectiv auf sich verbindet | ||||||
28 | aber nur, so fern es selbst die souverainetät hat und behält. Denn der aus | ||||||
29 | einem Contract auf sein Recht provocirt, muß zugleich die Befugnis und | ||||||
30 | Macht zu zwingen haben. Hat also nicht das Volk die souverainetät, so | ||||||
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