Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 572 |
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01 | De potestate legislatoria. Exsecutoria et inspectoria. |
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02 | § 113--119. |
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7982. ψ3--4. J 98. |
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04 | Der allein nicht unter dem Gesetze steht, ist der Monarch. Wenn er | ||||||
05 | allein zugleich Gesetze giebt, ist er der Souverain (Autocrator). Wenn | ||||||
06 | er zugleich das Gesetz in besonderen Fällen in Ausübung bringt, administrirt | ||||||
07 | oder richtet, so ist er despot. Denn ich muß über den, der nach dem | ||||||
08 | Gesetze mich bestimmt, klagen können; es muß also einer über ihn seyn, | ||||||
09 | sonst ist mir alle Gerechtigkeit benommen; (g es ist, als ob ich gar nicht | ||||||
10 | unter dem Schutze der Gesetze stände. ) Der Despot ist ein Tyrann, wenn | ||||||
11 | er wieder die Gesetze und ungeachtet der Gesetzmäßigkeit der Handlungen | ||||||
12 | die Freyheit raubt, die mit dem Gesetze wohl zusammenstimmt. | ||||||
13 | Der Gesetzgeber kann nicht unrecht thun, weil nach seinem Gesetz erstlich, | ||||||
14 | was unrecht ist, beurtheilt werden soll. Doch muß der Gesetzgeber | ||||||
15 | alleinig die Gewalt haben, und alle Gewalt (welche die des Ganzen Volks | ||||||
16 | ist) geht von ihm aus. Diese Gewalt bestimmt nicht, was recht ist, sondern | ||||||
17 | beschützt und vertheidigt es nur. | ||||||
7983. ψ3--4. J 99. |
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19 | Was ein Volk nicht thun kann, das kan auch ein jeder Souverain | ||||||
20 | nicht thun. Er kan nicht administriren und richten, weil ein Theil über | ||||||
21 | den anderen alsdenn beschließen könnte und also unrecht thun könnte, dennoch | ||||||
22 | aber keiner über demselben ist, der jedem sein Recht sicherte. Er kann | ||||||
23 | Gesetze geben, mehr nicht. Das andere ist unter seiner Majestät. | ||||||
24 | Das Volk aber kann einzelne Personen zu Ämtern ernennen unter | ||||||
25 | der Bedingung, sie ihnen Zu nehmen, wenn es ihm beliebt, aber es kann | ||||||
26 | nicht strafen und richten. Denn im ersten Falle kann der Beammte selbst | ||||||
27 | einwilligen, im Zweyten nicht. | ||||||
7984. ψ3--4. J 99. |
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29 | Die Regirung und der Richter sind verbunden, nach Gesetzen zu regiren | ||||||
30 | und zu sprechen. Daher sind sie unter den Gesetzen, also kann der | ||||||
31 | souverain weder regiren noch richten. Er hat aber potestatem instituendi | ||||||
32 | und inspiciendi. | ||||||
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