Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 552 |
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01 | an den Souverain abgetreten und da er hierüber nicht disponiren kann, | ||||||
02 | einen unerlaubten und nichtigen Vertrag gemacht, sondern er verliert es | ||||||
03 | kommt gar nicht auf sein Belieben an, ob er wolle gestraft werden, sondern | ||||||
04 | er verliert den statum civilem und ist vogelfrey. | ||||||
7915. υ--φ? ψ? J 180. Zu § 197 „vocatur ius necis“: |
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06 | Was jemand gegen einen andern verübt, dazu giebt er eben dadurch | ||||||
07 | dem andern ein Recht, es gegen ihn zu verüben, wenn nicht das Gegentheil | ||||||
08 | unter ihnen beschlossen ist. Daher darf kein pactum vorhergehen, | ||||||
09 | damit das Gemeine Wesen recht habe, den Mörder am Leben zu bestrafen; | ||||||
10 | das kommt allen, denen die Vertheidigung aller Rechte des Beleidigten | ||||||
11 | obliegt, lege zu. Er kan gar nicht über Unrecht klagen. Es ist auch nicht | ||||||
12 | eine verletzung der Menschheit überhaupt (wie etwa Lüge) sondern eine | ||||||
13 | Handlung, wodurch das, was die Menschheit entehrt, aufgehoben wird. | ||||||
14 | Auch muß die Strafe spezifisch einerley seyn mit dem, was Thäter ausgeübt | ||||||
15 | hat, wo nicht der Beleidigte einwilligt: Beschimpfung mit Beschimpfung, | ||||||
16 | Beraubung mit Beraubung. Das publicum fordert doch noch | ||||||
17 | etwas mehr wegen seiner Sicherheit. Schläge beschimpfen nicht, wenn | ||||||
18 | man sie erwiedert,aber wohl, wenn man sie vor geld und gute worte vorlieb | ||||||
19 | nehmen würde. Geldstrafe ist eben so viel, als ob der Beleidigte sich | ||||||
20 | sein Recht zu klagen hätte abkaufen lassen. | ||||||
7916. υ--χ? ψ? J 183. |
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22 | Die Todesstrafe kan nicht als freywillig einem jeden sich selber (wie | ||||||
23 | jedem andern) durch ein pactum auferlegt angesehen werden, denn es versteht | ||||||
24 | sich von selber, daß, wenn ihm das von Andern wiederfährt, was er | ||||||
25 | gegen einen von ihnen ausgeübt hat, er nicht über unrecht klagen könne. | ||||||
26 | Er hat sich selbst des Rechts der Erhaltung verlustig gemacht. Es ist | ||||||
27 | lächerlich zu verlangen, daß durch ein Gesetz, der so etwas dergleichen ausgeübt | ||||||
28 | hat, mit dem Rechte der Wiedervergeltung verschont bleiben solle. | ||||||
29 | Auch ist es absurd, daß jemand sich verbindlich mache, gestraft zu werden. | ||||||
30 | Ein jeder kan nur ein Recht gründen, so fern er sich selbst von aller künftigen | ||||||
31 | Verletzung anderer, für unverdächtig halten zu lassen, fodern kann. | ||||||
32 | Er stimmt immer zur Bestrafung anderer, und da alle nach seinem Vorgange, | ||||||
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