Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 530 |
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7834. ρ? (υ?) κ?? J 249. |
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02 | Die Verbindlichkeit ist zufällig, die aufhören kann. Die so immerwährend | ||||||
03 | ist und zum Grunde liegt, ist nothwendig. Also die Verbindlichkeit. | ||||||
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05 | Ein Versprechen, das nicht durch eine spätere laesion aufgehoben | ||||||
06 | worden, zu halten. | ||||||
7835. ρ--σ? υ--φ? J 252. Zu § 281. |
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08 | Es ist kein pactum, weil das Versprechen des überwundenen von | ||||||
09 | dem Überwinder anbefohlen wird; wenn aber noch der Sieg nicht gäntzlich | ||||||
10 | entschieden hat, so kan ein pactum subiectionis oder convention beyder als | ||||||
11 | freiwillig den Krieg endigen. | ||||||
7836. ρ? υ--χ? J 252. |
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13 | Die Annahme des Überwundenen in Pflicht ist statt pacti pacis hinreichend. | ||||||
14 | Der Überwundene paciscirt dadurch nicht über die Fortsetzung | ||||||
15 | oder Endigung des Krieges, sondern er renunciirt seiner Freyheit. | ||||||
7837. ρ? υ--χ? ψ? J 252. |
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17 | Ein Friede muß jederzeit als ewige Aufhebung alles Rechtsstreits | ||||||
18 | aus Gründen, die Gegenwärtig existiren, angesehen werden; denn sonst | ||||||
19 | ist die Suspension der Feindseelichkeiten nur ein armistitium, wo man sich | ||||||
20 | noch immer Gründe zu künftigen Feindseeligkeiten vorsetzlich aufbehält. | ||||||
21 | Also setzt ein jeder Friede voraus, daß alle Ansprüche, die bis auf den | ||||||
22 | Zeitpunct ein Staat auf den andern haben konnte und die zu Feindseeligkeiten | ||||||
23 | Anlas geben könnten, abgethan und für Null erklärt sind. Mithin | ||||||
24 | macht der Friede einen neuen Abschnitt zwischen zwey Staaten, über den | ||||||
25 | hinaus zurük nichts hervorgesucht werden darf, was nicht als abgemacht | ||||||
26 | betrachtet würde. | ||||||
7838. ρ? υ--χ? ψ? J 253. |
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28 | Es ist die Frage, ob ein Volk befugt sey, das Friedenspactum seines | ||||||
29 | Souverains oder dieser unter dem Vorwande, er habe nicht die Befugnis | ||||||
30 | das Staatsbeste zu verletzen, es zu zerreißen. Keines von beyden. Denn | ||||||
31 | hätte er nicht die Befugnis, so mußte dieses eine öffentliche und durch die | ||||||
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