Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 530

     
           
 

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    7834.   ρ? (υ?) κ??   J 249.
 
     
  02 Die Verbindlichkeit ist zufällig, die aufhören kann. Die so immerwährend      
  03 ist und zum Grunde liegt, ist nothwendig. Also die Verbindlichkeit.      
  04      
           
  05 Ein Versprechen, das nicht durch eine spätere laesion aufgehoben      
  06 worden, zu halten.      
           
   

 

7835.   ρ--σ? υ--φ?   J 252.   Zu § 281.
 
     
  08 Es ist kein pactum, weil das Versprechen des überwundenen von      
  09 dem Überwinder anbefohlen wird; wenn aber noch der Sieg nicht gäntzlich      
  10 entschieden hat, so kan ein pactum subiectionis oder convention beyder als      
  11 freiwillig den Krieg endigen.      
           
   

 

7836.   ρ? υ--χ?   J 252.
 
     
  13 Die Annahme des Überwundenen in Pflicht ist statt pacti pacis hinreichend.      
  14 Der Überwundene paciscirt dadurch nicht über die Fortsetzung      
  15 oder Endigung des Krieges, sondern er renunciirt seiner Freyheit.      
           
   

 

7837.   ρ? υ--χ? ψ?     J 252.
 
     
  17 Ein Friede muß jederzeit als ewige Aufhebung alles Rechtsstreits      
  18 aus Gründen, die Gegenwärtig existiren, angesehen werden; denn sonst      
  19 ist die Suspension der Feindseelichkeiten nur ein armistitium, wo man sich      
  20 noch immer Gründe zu künftigen Feindseeligkeiten vorsetzlich aufbehält.      
  21 Also setzt ein jeder Friede voraus, daß alle Ansprüche, die bis auf den      
  22 Zeitpunct ein Staat auf den andern haben konnte und die zu Feindseeligkeiten      
  23 Anlas geben könnten, abgethan und für Null erklärt sind. Mithin      
  24 macht der Friede einen neuen Abschnitt zwischen zwey Staaten, über den      
  25 hinaus zurük nichts hervorgesucht werden darf, was nicht als abgemacht      
  26 betrachtet würde.      
           
   

 

7838.   ρ? υ--χ? ψ?   J 253.
 
     
  28 Es ist die Frage, ob ein Volk befugt sey, das Friedenspactum seines      
  29 Souverains oder dieser unter dem Vorwande, er habe nicht die Befugnis      
  30 das Staatsbeste zu verletzen, es zu zerreißen. Keines von beyden. Denn      
  31 hätte er nicht die Befugnis, so mußte dieses eine öffentliche und durch die      
     

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