Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 489

     
           
 

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  01 Die äußere Gerechtigkeit, so fern sie auf alle Geht, ist die öffentliche      
  02 Gerechtigkeit. Nach der Regel des Rechts muß eines jeden Willen mit      
  03 sich selbst nach allgemeiner und äußerlicher Regel übereinstimmen; folglich      
  04 muß er gleichsam ein Wille des Gantzen seyn, und die actuation des Gemeinschaftlichen      
  05 Willens ist die bürgerliche Gesellschaft.      
           
   

 

7683.   ο? ρ? υ--φ?   J 66.   In § 85, Schluss und J 67: über und neben § 87, Anfang.
 
     
  08 J 66:      
  09 Recht und Gerechtigkeit muß in der Welt seyn. Sind die Menschen      
  10 von Natur gut, so ist der Zustand der öffentlichen Gerechtigkeit status      
  11 naturalis, sind sie bose, d. i. ist ihretwegen keine Sicherheit wegen des      
  12 rechts, so ist es ein Zustand einer öffentlichen Zwangsgerechtigkeit.      
  13 Das Privatrecht zu zwingen, ist kein Zustand der Gerechtigkeit. Geschöpfe      
  14 die ohne Zwang keine Sicherheit. Würde ein drittes völlig J 67: gutes      
  15 und einsehendes Wesen, welches mit aller unwiederstehlicher Mach t begabt      
  16 wäre, da seyn, so würde es das Oberhaupt der bürgerlichen Verfassung      
  17 seyn. Wie ist blos von verderbten Menschen ein bürgerlicher Zustand      
  18 nöthig möglich. Der da gebieten und zwingen soll, muß untadelhaft      
  19 seyn und, wenn er es nicht ist, können gezwungen werden. Das Hauptgesetze      
  20 ist nicht salus publica sondern iustitia publica, aber um diese zu      
  21 erhalten, Muß eine gewisse öffentliche Macht errichtet werden. Die privatwohlfarth,      
  22 d. i. die der Bürger, ist kein obiect des Rechts sondern die      
  23 Wohlfarth des Staats, doch ohne dem privat Recht der Bürger Eintrag      
  24 zu thun, ihre Eigne Glükseeligkeit zu besorgen.      
           
           
  25

Ius publicum universale in genere.

     
  26

§ 88--111.

     
           
           
   

 

7684.   ο? ξ? κ??   J 92.
 
     
  28 Der summus imperans hat auch potestatem legislatoriam in Ansehung      
  29 der religion, nemlich negative, nemlich daß niemand Gewalt habe      
  30 äußere Religion zu erzwingen, d. i. daß keine religion äusserlich sey. Hiedurch      
  31 hindert er nicht die öffentlichen Lehren der religion, aber er verhütet      
  32 alle Zwangsmittel des cultus externi. Man kann annehmen, ein wohlverstandenes      
     

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