Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 482 |
|||||||
Zeile:
|
Text:
|
|
|
||||
01 | weil sie an die Verbindlichkeit der Eltern verbunden sind, sondern weil sie | ||||||
02 | aus demselben Boden erwachsen, über welchen der Souverain Herr ist. | ||||||
03 | Also ist er Beherrscher weil er Landesherr ist. Daher die Bestimmung | ||||||
04 | der regalien. Sie müssen in dem bestehen, was der Boden nicht durch | ||||||
05 | Cultur hervorbringt sondern origetinus in sich enthält und zu seiner substantz | ||||||
06 | gehört. Metalle, See und Ovellstellen, davon muß nämlich der Gebrauch | ||||||
07 | ins Allgemeine gehen, weil die substantz eine allgemeine Brauchbarkeit | ||||||
08 | hat. | ||||||
7664. ξ? σ? J 71. |
|||||||
10 | Die potestas legislatoria muß auf der Bedingung beruhen, daß sie | ||||||
11 | nicht Unrecht thun kann. Daher ist nur beym Volk originarie potestas | ||||||
12 | legislatoria. Diese ist illimitata, weil keiner sich selbst Unrecht thun kan; | ||||||
13 | alle andre ist eingeschränkt. Diese potestas originaria beziehet sich auf | ||||||
14 | die idee eines pacti originarii, weil, wenn alle einstimmig beschließen, | ||||||
15 | dieses ein pactum ist. | ||||||
7665. ξ? ρ--σ? J 72. |
|||||||
17 | Es ist kein Recht oder Eigenthum ohne Gesetz. Aber eben dasselbe | ||||||
18 | Gesetz, welches mir Verbietet, etwas, was ein andrer in gewisser form | ||||||
19 | und qvalität besitzet, nicht anzutasten, muß mir auch sicherheit leisten, daß | ||||||
20 | ich bey dem, was mir zusteht, auch werde geschützt werden. Ich kann nur | ||||||
21 | gezwungen verbindlich seyn bis zum Zwange, so fern ich eben so wohl | ||||||
22 | andere zwingen kann. Demnach ist kein Recht ohne eine Unwiederstehliche | ||||||
23 | Gewalt. Aber es giebt wohl gründe des Rechts und der Gesetze, ehe diese | ||||||
24 | Gewalt errichtet ist, und darauf müssen sich auch die Gesetze gründen. | ||||||
25 | Diese Gründe des rechts sind aber so der Gemeinschaftliche Wille in potentia, | ||||||
26 | so wie von den Staatsgesetzen der gemeinschaftliche Wille actu. | ||||||
27 | Also fängt alles Eigenthumsrecht nur in bürgerlicher Gesellschaft an. | ||||||
28 | Dasjenige, was vor ihr vorherget, ist das ius necessitatis, d. i. der Nothhülfe; | ||||||
29 | d. i. das Recht der Selbsterhaltung, welches die thiere haben und | ||||||
30 | auf iedes sicherheit beruht, die man nicht stöhren kann, ohne sich in Gefahr | ||||||
31 | zu setzen und wo jeder seiner Neigung folgt. | ||||||
32 | Daher gehört das erste Eigenthum dem Staat. Alles andre ist abgeleitet. | ||||||
33 | Nicht des Staats seines durch freywilligen Vertrag aus jenem. | ||||||
[ Seite 481 ] [ Seite 483 ] [ Inhaltsverzeichnis ] |
|||||||