Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 480 |
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01 | aufzuheben. Diese müssen beständig seyn. Regiren ist die | ||||||
02 | administration anordnen und ihr seinen Allgemeinen Willen auftragen, | ||||||
03 | dessen Befolgung aber von der Einrichtung dieser administration abhängt. | ||||||
7660. κ? ο? ρ?? J 141. Zu § 148. |
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05 | Ob dieses eine Eintheilung der Staatsverfassung oder der Regirungsart | ||||||
06 | sey. Die letzte betrift nur die Mittel und ist also accidental. Da, der | ||||||
07 | regirt, nur actus singulares ausübt, in Ansehung deren er sub legibus | ||||||
08 | universalibus stehet und also unter dem souverain, so kommt es auf die | ||||||
09 | Arten der souverainetät an. | ||||||
10 | Die form der Der souverain mag seyn, welcher er wolle, so ist es nicht | ||||||
11 | die Materie sondern die Form des Willens, d. i. die daraus entspringende | ||||||
12 | relation der Bürger gegen einander, was Recht oder Unrecht ist. | ||||||
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