Kant: AA XIX, Erläuterungen zu A. G. Baumgartens ... , Seite 295 |
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01 | Lex. |
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02 | § 60-75. |
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7253. ψ. Pr 33. Über und in § 68: |
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04 | Wir sollen nur einen objectiven Grund angeben von unserm Urtheil, | ||||||
05 | daß etwas geschehen soll, und dieses ist die Zusammenstimung mit einem | ||||||
06 | Princip der Vernunft. Der subjective Grund des moralischen Gefühls, | ||||||
07 | wenn er über alles stark gedacht würde, würde erklären, wie etwas vorzüglich | ||||||
08 | geschieht. Nur Vernunft kan das Sollen vorschreiben. Die Einschränkung | ||||||
09 | des besonderen willens durch die Bedingungen der allgemeingültigkeit | ||||||
10 | ist ein Princip der Vernunft des Practischen. Weil sonst unter | ||||||
11 | Handlungen keine unbedingte Einheit seyn würde. | ||||||
12 | Vernunft hat Regeln eines bedingten Gebrauchs unserer Kräfte und | ||||||
13 | principien des unbedingten Gebrauchs der freyheit überhaupt. Die letztere | ||||||
14 | sind nothwendig und geben dem Zufalligen die Bestimung a priori. | ||||||
7254. ψ. Pr 33. In § 69: |
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16 | Der Satz: "perfice te" ist tavtologisch. Man will wissen, worin die | ||||||
17 | Vollkommenheit bestehe, die das object des categorischen imperativs ist. | ||||||
18 | Die moralische Vollkommenheit ist die Bedingung, unter der alle andere | ||||||
19 | allein Vollkomenheit heißen kan. Nun will ich wissen, worin die besteht. | ||||||
20 | Sie ist eine Vollkomenheit des Willens; aber worin? Der keinen Guten | ||||||
21 | Willen hat, ist des verstandes nicht werth. | ||||||
7255. ψ. Pr 34. In § 69: |
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23 | Wir haben ein reines und unbedingtes Vergnügen, welches wir von | ||||||
24 | dem allgemeinen ableiten. Denn dies ist nothwendig in aller Beziehung | ||||||
25 | gültig; also ist der moralische Sinn eigentlich die allgemein gemachte sinnliche | ||||||
26 | Lust, die von Einschränkung frey wird. | ||||||
7256. ψ. Pr 33. In und zu § 68 Schluss: |
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28 | Es kan nur lex arbitraria lex permissiva seyn. Denn vom adiaphoro | ||||||
29 | giebts kein Gesetz. Es kan auch nicht gesagt werden, daß jemandem seine | ||||||
30 | Handlung imputirt werde, wenn sie als blos erlaubt angesehen wird. Aber | ||||||
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