Kant: AA XIX, Erläuterungen zu A. G. Baumgartens ... , Seite 254 |
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01 | 2. Was ich gutes thue und auch schuldig bin es zu thun, daß kan mir | ||||||
02 | (g nicht ) imputirt werden. | ||||||
7125. υ? κ? Pr 82. Zwischen § 125 und 126: |
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04 | Die imputation geht nur auf Verdienst und Schuld. | Die Schuldigkeit, | ||||||
05 | eine Handlung nicht zu thun oder das Gegentheil einer Handlung | ||||||
06 | zu thun, ist bey mir einerley. | ||||||
7126. υ? κ? Pr 84. Neben und zwischen § 128 und 129: |
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08 | Die identität der freyen Handlung mit der Schuldigkeit giebt keine | ||||||
09 | imputation. | ||||||
10 | Die contrarietät der Handlung und der Schuldigkeit giebt imputation. | ||||||
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7127. υ? κ?? Pr 84. Neben § 129 Anfang: |
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13 | Es giebt keine imputation als in meritum und demeritum. | ||||||
7128. υ. Pr 84. Neben § 129, Satz 2: |
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15 | Die subjective Gründe und schätzungen der imputation sind: die absicht. | ||||||
16 | das Wissen. das Vermögen. die fertigkeit. die Gelegenheit. | ||||||
7129. υ. Pr 84. Neben § 129 und Rand unten: |
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18 | Die practische Bedingungen der imputation sind diejenige, wodurch | ||||||
19 | eine handlung nach Gesetzen der freyheit möglich ist. Vorherwissen könen. | ||||||
20 | Gar Bewegungsgründe des Vorherbekantmachens. Vermögen des Verstandes | ||||||
21 | und der Kräfte. | ||||||
22 | Die moralische Bedingungen der imputation setzen jene voraus, bestehen | ||||||
23 | aber in der cong discongruentia mit den Gesetzen der Schuldigkeit. | ||||||
24 | Denn solche solchen Handlungen allein binden wir uns nicht an die Gesetze | ||||||
25 | der Schuldigkeit und sind üben Handlungen der freyheit aus. | ||||||
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