Kant: AA XVIII, Metaphysik Zweiter Theil , Seite 579 |
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6303. ψ2. Th 61'. |
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04 | Gewissen ist 1. das Vermögen, sich der Rechmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit | |||||||||
05 | seiner eigenen Handlungen bewust zu werden. 2. Das innere | |||||||||
06 | Ansehen dieses beurtheilenden Vermögens als eines Richters, uns wegen | |||||||||
07 | der Befugnis unserer Handlungen zur Rechenschaft zu ziehen. | |||||||||
08 | Der oberste Grundsatz des Gewissens ist: daß nichts erlaubt sey zu | |||||||||
09 | thun, wovon der Handlende nicht ganz gewiß ist, daß es (überhaupt) zu | |||||||||
10 | thun erlaubt sey. Wir können nichts auf die Gefahr unrecht zu handeln | |||||||||
11 | unterfangen. | |||||||||
12 | Eine Hypothese, deren Bestreitung Gefahr bey sich führt unrecht zu | |||||||||
13 | thun, (g durch ) deren Anschauung (g wir ) aber niemals unrecht thun | |||||||||
14 | können, ist moralisch gewiß, und ein Geg die Voraussetzung derselben in | |||||||||
15 | Absicht auf die Bevestigung der moralitaet der moralische Glaube. Der | |||||||||
16 | moralische Glaube also ist nicht von der Übereinstimung unseres Urtheils | |||||||||
17 | mit dem obiect, sondern mit unserem Gewissen hergenommen. | |||||||||
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