Kant: AA XVI, L §. 207-215. IX 67-72. [Zeuge. Unglaube. ... , Seite 512 |
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| 01 | (g NB. Das Vorwarhalten wird entweder den Qvellen nach oder | ||||||
| 02 | der Art nach und dem Grade nach unterschieden. Im letzteren Falle | ||||||
| 03 | ists wissen oder Glauben. Der Historische Glaube ist kein besonderes | ||||||
| 04 | Erkentnisprincip, sondern gehort zur Erfahrung. Wissen gehort zum | ||||||
| 05 | theoretischen, Glauben zum practischen Vernunfterkentnis. ) | ||||||
| 06 | * (s Beyde konen ein Wissen seyn. Wenn man sie Glauben nennt, | ||||||
| 07 | so erkennt man sie als ungewiß, und in dem Falle ist es nicht erlaubt, | ||||||
| 08 | etwas, was unrecht seyn würde, wenn diese Erkentnis irrete, auf einen | ||||||
| 09 | solchen Glauben zu wagen. e. g. Gewaltsame Bekehrung. ) | ||||||
2790. ω. L 61' Zu L §. 215: |
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| 11 | (s Vernunft- )Glaube (als ein nicht Erkentnisqvell) ist eine Hypothesis, | ||||||
| 12 | so fern sie in practischer Absicht für nothwendig gehalten wird. | ||||||
| 13 | Es giebt also einen pragmatischen und moralischen Ver Glauben. Der | ||||||
| 14 | letztere ist der reine Vernunftglaube -- trägt nichts zum Erkenntnis bey. | ||||||
2791. ω. L 61' Zu L §. 215: |
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| 16 | Glaube an der Warheit eines Satzes oder der Wirklichkeit eines | ||||||
| 17 | Dinges ist, was die Stelle eines Erkentnisses vertritt, nicht delbst Erkentnis | ||||||
| 18 | ist. -- Vernunft ist auch eines Glaubens fähig. | ||||||
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