Kant: AA XII, Handschriftl. Erklärungen 1795 , Seite 380

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01 wuste wie er die conditionen dieser vorgeschlagenen Miethe näher bestimmen      
  02 würde. Zur Aufklärung dieses Puncts gehort daß ich durch      
  03 ein vorhergehendes Billett in welchem ich ihm die letzte vorgeschlagene      
  04 Bedingungen (ich glaube es sey die von Erweiterung der Gelegenheit)      
  05 abschlug da ich sagte ich wolle mit 30 ja 25 Thaler zufrieden seyn      
  06 wenn jemand mit meinen Bedingungen die ich auf die untere Gelegenheit      
  07 eine Dachkammer und einen Aufenthalt eines Gastes im Sommer      
  08 auf 3 oder 4 Tage im Sommer in einer noch anzulegenden Erkerstube      
  09 zufrieden seyn wolte. Aber da ich die Seite umschlug und die Bestimung      
  10 seiner vorgeschlagenen Miethe von der Art wie er sich des      
  11 Gartens zu bedienen dachte einsah verwarf ich diese mit Unwillen welchen      
  12 ich ihm auch in folgenden Worten erklärete - - worauf da er      
  13 erwiederte ich könte ihn doch nach Belieben brauchen ich aber nichts      
  14 weiter hinzu that als daß ich den contract zurückbehalten und meine Entschließung      
  15 ihm schriftlich bekant machen wolte Also war auch selbst      
  16 nach dem nothwendigen Erforderniss eines mündlichen contracts derselbe      
  17 noch himmelweit von seiner Schließung entfernt vielmehr war ich      
  18 damals fest entschlossen alle Verhandlungen darüber gäntzlich aufzuheben      
  19 welches ich auch sogleich that ihm aber nachdem ein Tag dazwischen      
  20 nämlich der Mittwoch verflossen war schriftlich und in den bescheidensten      
  21 Ausdrücken eröfnete.      
           
  22 Species facti. Sein Vorgeben als ob ich zuletzt gesagt hatte wir      
  23 sind einig.      
  24 Vidimirung der Copie des contracts.      
           
           
    2.      
  26 Zur Cabinetsordre König Friedrich Wilhelms II. ?      
           
  27 [1795?]      
           
  28 Wiederruf und Verläugnung seiner inneren Uberzeugung ist niederträchtig      
  29 und kann niemanden zugemuthet werden; aber Schweigen in      
  30 einem Falle wie der Gegenwärtige ist Unterthanspflicht und wenn alles      
  31 was man sagt wahr seyn muß so ist darum nicht auch Pflicht alle      
  32 Wahrheit öffentlich zu sagen. Auch habe ich jener Schrift nie ein Wort      
  33 zugesetzt oder abgenommen wobey ich gleichwohl meinen Verleger als      
  34 dessen Eigenthum es nicht habe hindern können eine zweyte Auflage      
  35 davon zu thun. - Auch ist in meiner Vertheidigung der Ausdruck      
           
     

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