Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 291

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01 der Miether sich an derselben (dem Hause) erworben hätte; welches auch      
  02 wohl geschehen kann (durch Ingrossation des Miethscontracts auf das      
  03 Haus), aber alsdann kein bloßer Miethscontract sein würde, sondern wozu      
  04 noch ein anderer Vertrag (dazu sich nicht viel Vermiether verstehen würden)      
  05 hinzukommen müßte. Also gilt der Satz: "Kauf bricht Miethe", d. i.      
  06 das volle Recht in einer Sache (das Eigenthum) überwiegt alles persönliche      
  07 Recht, was mit ihm nicht zusammen bestehen kann; wobei doch die      
  08 Klage aus dem Grunde des letzteren dem Miether offen bleibt, ihn wegen      
  09 des aus der Zerreißung des Contracts entspringenden Nachtheils schadenfrei      
  10 zu halten.      
           
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Episodischer Abschnitt.

     
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Von der idealen Erwerbung eines äußeren Gegenstandes

     
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der Willkür.

     
           
  14
§ 32.
     
           
  15 Ich nenne diejenige Erwerbung ideal, die keine Causalität in der      
  16 Zeit enthält, mithin eine bloße Idee der reinen Vernunft zum Grunde      
  17 hat. Sie ist nichtsdestoweniger wahre, nicht eingebildete Erwerbung      
  18 und heißt nur darum nicht real, weil der Erwerbact nicht empirisch ist,      
  19 indem das Subject von einem Anderen, der entweder noch nicht ist (von      
  20 dem man bloß die Möglichkeit annimmt, daß er sei), oder, indem dieser      
  21 eben aufhört zu sein, oder, wenn er nicht mehr ist, erwirbt, mithin      
  22 die Gelangung zum Besitz eine bloße praktische Idee der Vernunft ist.      
  23 Es sind die drei Erwerbungsarten: 1) durch Ersitzung, 2) durch Beerbung,      
  24 3) durch unsterbliches Verdienst ( meritum immortale ), d. i.      
  25 der Anspruch auf den guten Namen nach dem Tode. Alle drei können zwar      
  26 nur im öffentlichen rechtlichen Zustande ihren Effect haben, gründen sich      
  27 aber nicht nur auf der Constitution desselben und willkürlichen Statuten,      
  28 sondern sind auch a priori im Naturzustande und zwar nothwendig zuvor      
  29 denkbar, um hernach die Gesetze in der bürgerlichen Verfassung darnach      
  30 einzurichten ( sunt iuris naturae ).      
           
  31
I
     
  32
Die Erwerbungsart durch Ersitzung.
     
  33
§ 33.
     
           
  34 Ich erwerbe das Eigenthum eines Anderen bloß durch den langen      
  35 Besitz ( usucapio ); nicht weil ich dieses seine Einwilligung dazu rechtmäßig      
           
     

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