Kant: AA VI, Die Metaphysik der Sitten. ... , Seite 290

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01 Büste eine bestimmte Person vorstellt), sondern eine Rede ans Publicum,      
  02 d. i. der Schriftsteller spricht durch den Verleger öffentlich. - Dieser      
  03 aber, nämlich der Verleger, spricht (durch seinen Werkmeister, operarius ,      
  04 den Drucker) nicht in seinem eigenen Namen (denn sonst würde er sich für      
  05 den Autor ausgeben); sondern im Namen des Schriftstellers, wozu er      
  06 also nur durch eine ihm von dem letzteren ertheilte Vollmacht ( mandatum )      
  07 berechtigt ist. - Nun spricht der Nachdrucker durch seinen eigenmächtigen      
  08 Verlag zwar auch im Namen des Schriftstellers, aber ohne      
  09 dazu Vollmacht von demselben zu haben ( gerit se mandatarium absque      
  10 mandato ); folglich begeht er an dem von dem Autor bestellten (mithin      
  11 einzig rechtmäßigen) Verleger ein Verbrechen der Entwendung des Vortheils,      
  12 den der letztere aus dem Gebrauch seines Rechts ziehen konnte und      
  13 wollte ( furtum usus ); also ist der Büchernachdruck von rechtswegen      
  14 verboten.      
           
  15 Die Ursache des rechtlichen Anscheins einer gleichwohl beim ersten      
  16 Anblick so stark auffallenden Ungerechtigkeit, als der Büchernachdruck ist,      
  17 liegt darin: daß das Buch einerseits ein körperliches Kunstproduct      
  18 ( opus mechanicum ) ist, was nachgemacht werden kann (von dem, der sich      
  19 im rechtmäßigen Besitz eines Exemplars desselben befindet), mithin daran      
  20 ein Sachenrecht statt hat: andrerseits aber ist das Buch auch bloße      
  21 Rede des Verlegers ans Publicum, die dieser, ohne dazu Vollmacht vom      
  22 Verfasser zu haben, öffentlich nicht nachsprechen darf ( praestatio operae ),      
  23 ein persönliches Recht, und nun besteht der Irrthum darin, daß beides      
  24 mit einander verwechselt wird.      
           
  25 Die Verwechselung des persönlichen Rechts mit dem Sachenrecht ist      
  26 noch in einem anderen, unter den Verdingungsvertrag gehörigen Falle      
  27 (B, II, α), nämlich dem der Einmiethung ( ius incolatus ), ein Stoff zu      
  28 Streitigkeiten. - Es frägt sich nämlich: ist der Eigenthümer, wenn er      
  29 sein an jemanden vermiethetes Haus (oder seinen Grund) vor Ablauf der      
  30 Miethszeit an einen Anderen verkauft, verbunden, die Bedingung der      
  31 fortdauernden Miethe dem Kaufcontracte beizufügen, oder kann man      
  32 sagen: Kauf bricht Miethe (doch in einer durch den Gebrauch bestimmten      
  33 Zeit der Aufkündigung)? - Im ersteren Fall hätte das Haus wirklich      
  34 eine Belästigung ( onus ) auf sich liegend, ein Recht in dieser Sache, das      
           
     

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