Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 321

   
         
 

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  01 nicht eigenmächtig (durch Apprehension) geschehen kan weil einem solchen    
  02 Act der Willkühr kein Gesetz was alle Andere verbindet mithin kein Recht    
  03 zum Grunde liegt, mithin kann der Boden durch eigenmächtige Besitznehmung    
  04 nicht erworben werden.    
         
  05 Gleichwohl muß ein Boden ursprünglich (d. i. ohne von dem Seinen    
  06 eines Anderen abgeleitet zu seyn) erworben werden können (§ ) d. i.    
  07 die practische Vernunft will daß ein jeder Boden das Seine von jemandem    
  08 seyn könne. Also muß ein gemeinsamer Wille der kein Act der Willkühr    
  09 ist d. i. ein ursprünglich=gemeinsamer Wille der dem gemeinsamen angebohrnen    
  10 Besitz correspondirt den Grund des distributiven Bes    
         
         
  11 Alle Menschen sind im ursprünglichen (angebohrnen) Besitz des    
  12 Bodens ohne einen rechtlichen Act der Besitznehmung zu bedürfen d. i.    
  13 ohne nöthig zu haben ihn in ihre Gewalt zu bringen welches sonst zu    
  14 jedem intellectuellen Besitz erfordert wird. - Dieser Besitz ist aber blos    
  15 Inhabung und weil es unbestimmt ist welches Bodens so kan er der    
  16 disjunctiv=allgemeine Besitz genannt werden und zwar ein rechtlicher    
  17 der aber nichts anders als ein potentialer Besitz d. i. die Befugnis sich    
  18 einen Besitz durch einen rechtlichen Act (der apprehension) zu verschaffen,    
  19 um durch diesen (u. den Willen mit der apprehension verbunden)    
  20 in den potestativen zu gelangen Sie sind also weil einem jeden einzeln    
  21 das Recht dazu auf alle Plätze der Erde zusteht in einem potentialen    
  22 Gesammtbesitze d. i. unter der Idee des vereinigten Willens weil sonst    
  23 ein Besitz dem andern wiedersprechen würde der also auch ursprünglich    
  24 ist und keinen Act der Vereinigung der Willkühr erfordert. weil dieser    
  25 aber nur ein regulatives Princip (als Idee) ist so muß eine besondere    
  26 Besitznehmung als ursprünglich möglich seyn, wenn es möglich seyn soll    
  27 etwas Äußeres im Raume als das Seine zu haben und von keinem anderen    
  28 rechtlichen Act (dergleichen der Vertrag ist) abhangen. Die erste Besitznehmung    
  29 ist nun jederzeit dem Gesetz der äußeren Freyheit mithin dem    
  30 Rechte gemäs und wenn sie durch den bloßen Verstandesbegrif gedacht    
  31 wird ist sie ein Act durch den der Gegenstand, wenn man auch von Raumesbedingungen    
  32 abstrahirt in meine Gewalt und wenn diese Bemächtigung    
  33 durch einen Willen geschieht der der Idee des collectiv allgemeinen Willens    
  34 gemäs ist so geschieht es durch diesen mithin wird das Obiect mein.    
         
         
     

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