Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 321 |
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01 | nicht eigenmächtig (durch Apprehension) geschehen kan weil einem solchen | ||||||
02 | Act der Willkühr kein Gesetz was alle Andere verbindet mithin kein Recht | ||||||
03 | zum Grunde liegt, mithin kann der Boden durch eigenmächtige Besitznehmung | ||||||
04 | nicht erworben werden. | ||||||
05 | Gleichwohl muß ein Boden ursprünglich (d. i. ohne von dem Seinen | ||||||
06 | eines Anderen abgeleitet zu seyn) erworben werden können (§ ) d. i. | ||||||
07 | die practische Vernunft will daß ein jeder Boden das Seine von jemandem | ||||||
08 | seyn könne. Also muß ein gemeinsamer Wille der kein Act der Willkühr | ||||||
09 | ist d. i. ein ursprünglich=gemeinsamer Wille der dem gemeinsamen angebohrnen | ||||||
10 | Besitz correspondirt den Grund des distributiven Bes | ||||||
11 | Alle Menschen sind im ursprünglichen (angebohrnen) Besitz des | ||||||
12 | Bodens ohne einen rechtlichen Act der Besitznehmung zu bedürfen d. i. | ||||||
13 | ohne nöthig zu haben ihn in ihre Gewalt zu bringen welches sonst zu | ||||||
14 | jedem intellectuellen Besitz erfordert wird. - Dieser Besitz ist aber blos | ||||||
15 | Inhabung und weil es unbestimmt ist welches Bodens so kan er der | ||||||
16 | disjunctiv=allgemeine Besitz genannt werden und zwar ein rechtlicher | ||||||
17 | der aber nichts anders als ein potentialer Besitz d. i. die Befugnis sich | ||||||
18 | einen Besitz durch einen rechtlichen Act (der apprehension) zu verschaffen, | ||||||
19 | um durch diesen (u. den Willen mit der apprehension verbunden) | ||||||
20 | in den potestativen zu gelangen Sie sind also weil einem jeden einzeln | ||||||
21 | das Recht dazu auf alle Plätze der Erde zusteht in einem potentialen | ||||||
22 | Gesammtbesitze d. i. unter der Idee des vereinigten Willens weil sonst | ||||||
23 | ein Besitz dem andern wiedersprechen würde der also auch ursprünglich | ||||||
24 | ist und keinen Act der Vereinigung der Willkühr erfordert. weil dieser | ||||||
25 | aber nur ein regulatives Princip (als Idee) ist so muß eine besondere | ||||||
26 | Besitznehmung als ursprünglich möglich seyn, wenn es möglich seyn soll | ||||||
27 | etwas Äußeres im Raume als das Seine zu haben und von keinem anderen | ||||||
28 | rechtlichen Act (dergleichen der Vertrag ist) abhangen. Die erste Besitznehmung | ||||||
29 | ist nun jederzeit dem Gesetz der äußeren Freyheit mithin dem | ||||||
30 | Rechte gemäs und wenn sie durch den bloßen Verstandesbegrif gedacht | ||||||
31 | wird ist sie ein Act durch den der Gegenstand, wenn man auch von Raumesbedingungen | ||||||
32 | abstrahirt in meine Gewalt und wenn diese Bemächtigung | ||||||
33 | durch einen Willen geschieht der der Idee des collectiv allgemeinen Willens | ||||||
34 | gemäs ist so geschieht es durch diesen mithin wird das Obiect mein. | ||||||
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