Kant: AA XXIII, Vorarbeiten zum ... , Seite 320 |
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01 | welche die erste ist eigenmächtig seyn kann indem sie jederzeit mit der | ||||||
02 | äußern Freyheit zusammen besteht. | ||||||
03 | LBl E 58 R II 210-215 |
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04 | Erste Seite |
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05 | Moralische Maximen bedürfen der Publicität wenn ihr moralischer | ||||||
06 | Zweck nur dadurch möglich ist daß alle andere ebenso moralisch gesinnt | ||||||
07 | seyn welches nicht bewirkt werden kann wenn man seine Grundsätze nicht | ||||||
08 | allgemein mittheilt d. i. sie öffentlich macht. - Der Zweck welcher nur | ||||||
09 | durch die freye Mitwirkung aller anderen concurrirenden bewirkt werden | ||||||
10 | kann ist z. B. der Beystand in der Noth. | ||||||
11 | sein eignes Glück vom Glück des Ganzen abzuleiten die schönste Politik | ||||||
12 | Was ich nach Gesetzen der Freyheit (als erster Besitzer) in meiner | ||||||
13 | Gewalt habe das ist darum noch nicht mein ob ich gleich es will, wenn | ||||||
14 | dieser Wille nicht der vereinigte Wille aller ist, außer sofern ich im abgesonderten | ||||||
15 | Besitz des Bodens bin indem die Absonderung desselben vom | ||||||
16 | gemeinschaftlichen Boden durch mich geschehen ist denn den ganzen Boden | ||||||
17 | kann ich nicht ursprünglich erwerben weil ich dadurch alle andere von | ||||||
18 | dem Rechte ausschließen würde irgendwo zu seyn. | ||||||
19 | Vermöge der durch die Natur bestimmten Gestalt und Größe der | ||||||
20 | bewohnbaren Erdfläche (als Kugelfläche) hat er ein angebohrnes Recht | ||||||
21 | zu jedem Platz auf derselben einen oder den andern einzunehmen d. i. | ||||||
22 | er ist in einem potentialen aber nur disjunctiv allgemeinen Besitz | ||||||
23 | aller Plätze des Erdbodens, mithin stehen alle Bewohner der Erde weil | ||||||
24 | sie durch diese Einheit ihres Aufenthalts in ein Verhältnis des durchgängig=wechselseitigen | ||||||
25 | möglichen Einflusses gesetzt sind im angebohrnen | ||||||
26 | potentialen Gesammtbesitz des Erdbodens und diese Gemeinschaft des | ||||||
27 | Besitzes steht ihnen aus einem angebohrnenRecht zu so wie auch die | ||||||
28 | davon unzertrennliche Verbindlichkeit von denen weder das erste | ||||||
29 | durch einen rechtlichen Act d. i. willkührlich erworben noch die andere | ||||||
30 | durch einen solchen zugezogen sondern beyde angebohren sind und | ||||||
31 | zwar als Rechtsverhältnisse die nicht als unmittelbar auf Sachen sondern | ||||||
32 | nur auf Personen bezogen gedacht werden können. Dieser Gesammtbesitz | ||||||
33 | der als collectiv=allgemeiner Besitz durch den Wiederstand in | ||||||
34 | Einnehmung des Raumes den ein jeder auf der Erde bedarf macht nun | ||||||
35 | einen rechtlichen Act möglich und practisch d. i. objectiv nothwendig wodurch | ||||||
36 | der Besitz einem jeden distributiv bestimmt werde welches aber | ||||||
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