Kant: AA XX, Bemerkungen zur ... , Seite 459

     
           
 

Zeile:

 

Text (Kant):

 

 

 

 
  01 zählen kann so ist er im Besitz desselben als einer Sache und das Zeichen      
  02 dieses Besitzes ist die Inhabung daß er nämlich befugt ist wenn ihm jener      
  03 Mensch entflohen oder entführt worden ist ihn wiederum in seine Gewalt      
  04 zu bringen nicht blos in dem intelligibelen Besitz ihn zu verbinden seinem      
  05 Versprechen was er getham hat ein Ganzes zu thun (welches ein personliches      
  06 Recht wäre) sondern ihn eigenmächtig in seiner gewahrsam zu      
  07 halten und einen Gebrauch von ihm als leidenden Subject zu machen      
  08 welches ein dingliches Recht — da es aber doch ein recht gegen eine Person      
  09 nicht auf eine Sache (ius ad rem nicht ius in re) — ist, so würde es ein auf      
  10 dingliche Art persönliches Recht genannt werden können.      
           
  11 Die Verbindung des Menschen mit einem Gegenstande der Willkür      
  12 in Absicht auf den Gebrauch desselben kann man den Besitz nennen. Ist der      
  13 Gegenstand ein äußerer und corperlicher so ist der Besitz physisch d.i.      
  14 Inhabung und die Inhabung eines anderen Menschen der leibliche Besitz      
  15 (sonst ist der Besitz eines bloßen Rechtes dergleichen das gegebene Versprechen      
  16 eines anderen ist) ein intelligibeler Besirz der auch zur Habe      
  17 gezählt wird      
           
  18 Wenn die Inhabung einer äußeren Person in Absichr auf ihren Gebrauch      
  19 möglich ist so ist auch ein auf dingliche Art personliches Recht möglich;      
  20 denn ich kann alsdann eines anderen Menschen Kräfte zi zwangsmäßigen      
  21 Leistungen desselben nach dem persönlichen Recht sondern      
  22 diesen selbst als leidendes Werkzeug meieen Willen zum Gebrauch seiner      
  23 Person unterwerfen ind ihn als das Meine behandeln welche Behandling      
  24 den formalen Bedingungen nach mit denen des Sachenrechts einerley ist      
  25 obzwar der Materie d.i. dem Gegenstande nach es doch ein persönliches      
  26 Recht ausmacht. Nach dem persönlichen Recht      
           
  27 Daß die Rechtslehrer die Eintheilung der Rechte ins dingliche (gegen      
  28 jeden Inhaber einer Sache) und das persönliche (gegen eine bestimmte      
           
    04 dem? den? zu g.Z.      
    06 Schlußklammer fehlt. ihn δ: in seinem Gewahrsam      
    09 re) δ ist es ein v.a. ein soches      
    10 Rechts daneben, auf 451, Zeile 29f. des Textes der Rezenson bezüglich, die Bemerkung Kants: so fern sie zur peremtorischen im Civilzustande führt und also vorangehen muß      
    11 Von Die Verbindung an am unteren Rande rechts, das Folgende limks dabeben. einem δ der,?) Gegenstande δ zur (?) der Willkühr g.Z.      
    13 Gegenstand δ corperlich so ist der      
    14 anderen g.Z.      
    20 Kräfte ergänze: nicht nur      
    20-21 zwangsmäßig g.Z.      
    22 Willen δ als      
    26 aismacht. Fortsetzung etwa 5 Zeilen darüber. Bricht ab. Erst angesetzt (δ): Es ist also möglich      
    27 Linker Rand der 18 Seite der Rezension. Darüber Zeichen: # ins dingliche erst: ins Sachenrecht      
    28 Inhaber δ der      
           
           
     

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