Kant: AA XX, Bemerkungen zur ... , Seite 459 |
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01 | zählen kann so ist er im Besitz desselben als einer Sache und das Zeichen | ||||||
02 | dieses Besitzes ist die Inhabung daß er nämlich befugt ist wenn ihm jener | ||||||
03 | Mensch entflohen oder entführt worden ist ihn wiederum in seine Gewalt | ||||||
04 | zu bringen nicht blos in dem intelligibelen Besitz ihn zu verbinden seinem | ||||||
05 | Versprechen was er getham hat ein Ganzes zu thun (welches ein personliches | ||||||
06 | Recht wäre) sondern ihn eigenmächtig in seiner gewahrsam zu | ||||||
07 | halten und einen Gebrauch von ihm als leidenden Subject zu machen | ||||||
08 | welches ein dingliches Recht — da es aber doch ein recht gegen eine Person | ||||||
09 | nicht auf eine Sache (ius ad rem nicht ius in re) — ist, so würde es ein auf | ||||||
10 | dingliche Art persönliches Recht genannt werden können. | ||||||
11 | Die Verbindung des Menschen mit einem Gegenstande der Willkür | ||||||
12 | in Absicht auf den Gebrauch desselben kann man den Besitz nennen. Ist der | ||||||
13 | Gegenstand ein äußerer und corperlicher so ist der Besitz physisch d.i. | ||||||
14 | Inhabung und die Inhabung eines anderen Menschen der leibliche Besitz | ||||||
15 | (sonst ist der Besitz eines bloßen Rechtes dergleichen das gegebene Versprechen | ||||||
16 | eines anderen ist) ein intelligibeler Besirz der auch zur Habe | ||||||
17 | gezählt wird | ||||||
18 | Wenn die Inhabung einer äußeren Person in Absichr auf ihren Gebrauch | ||||||
19 | möglich ist so ist auch ein auf dingliche Art personliches Recht möglich; | ||||||
20 | denn ich kann alsdann eines anderen Menschen Kräfte zi zwangsmäßigen | ||||||
21 | Leistungen desselben nach dem persönlichen Recht sondern | ||||||
22 | diesen selbst als leidendes Werkzeug meieen Willen zum Gebrauch seiner | ||||||
23 | Person unterwerfen ind ihn als das Meine behandeln welche Behandling | ||||||
24 | den formalen Bedingungen nach mit denen des Sachenrechts einerley ist | ||||||
25 | obzwar der Materie d.i. dem Gegenstande nach es doch ein persönliches | ||||||
26 | Recht ausmacht. Nach dem persönlichen Recht | ||||||
27 | Daß die Rechtslehrer die Eintheilung der Rechte ins dingliche (gegen | ||||||
28 | jeden Inhaber einer Sache) und das persönliche (gegen eine bestimmte | ||||||
04 dem? den? zu g.Z. | |||||||
06 Schlußklammer fehlt. ihn δ: in seinem Gewahrsam | |||||||
09 re) δ ist es ein v.a. ein soches | |||||||
10 Rechts daneben, auf 451, Zeile 29f. des Textes der Rezenson bezüglich, die Bemerkung Kants: so fern sie zur peremtorischen im Civilzustande führt und also vorangehen muß | |||||||
11 Von Die Verbindung an am unteren Rande rechts, das Folgende limks dabeben. einem δ der,?) Gegenstande δ zur (?) der Willkühr g.Z. | |||||||
13 Gegenstand δ corperlich so ist der | |||||||
14 anderen g.Z. | |||||||
20 Kräfte ergänze: nicht nur | |||||||
20-21 zwangsmäßig g.Z. | |||||||
22 Willen δ als | |||||||
26 aismacht. Fortsetzung etwa 5 Zeilen darüber. Bricht ab. Erst angesetzt (δ): Es ist also möglich | |||||||
27 Linker Rand der 18 Seite der Rezension. Darüber Zeichen: # ins dingliche erst: ins Sachenrecht | |||||||
28 Inhaber δ der | |||||||
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