Kant: AA XX, Bemerkungen zur ... , Seite 458

     
           
 

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Text (Kant):

 

 

 

 
  01 ist in allen diesen Verhältnissen leiblich (corporalis) in der ersten aber      
  02 fleischlich (copula carnalis) zur Fortpflanzung der Glieder des Hauswesens      
  03 in der zweyten elterliches und kindliches Band etc.      
           
  04 Es ist also nothwendig einen besonderen Titel des Rechts über die des      
  05 Sachenrechts und des persönlichen zur Vollstandigkeit des Vernunftsystems      
  06 aller Rechte zu gründen: nämlich das des Mein und Dein in der      
  07 Befugnis Inhaber einer anderen Person zu seyn. Die Erlaubnis des      
  08 Gebrauchs einer anderen Person (es sey ihrer Substanz oder ihrer Kräfte)      
  09 kan entweder den Besitz als Bedingung voraussetzen oder dieser nur daraus      
  10 folgen. Im letzteren Falle ist das Mein und Dein nur ein persönliches      
  11 Recht (ius ad rem) Die Person wird dadurch nicht das Meine sondern sie      
  12 wird nur genöthigt mir etwas zu leisten was durch diese ihre That das      
  13 Meine wird. Wenn ich aber zuvor Besitzer einer Person werden muß ehe      
  14 ich von ihr Leistungen fordern kann, wenn diese meine Inhabung ohne vorhergehende      
  15 Läsion von Seiten des anderen Parts Befugnis ist so ist dieses      
  16 Recht ein Sachenrecht der Form nach obgleich der Materie nach namlich      
  17 was die Leistung selbst betrift ein blos persönliches als ein auf dingliche      
  18 Art persönliches Recht. — Wenn ich z.B . mich selbst als Geisel (zur Sicherheit      
  19 der Rechte des anderen) stelle so geschieht dieses nach einem auf      
  20 dingliche Art persönlichen Rechte aber das gründet sich immer auf einen      
  21 vorhergehenden Vertrag      
           
  22 Das auf dingliche Art persönliche Recht ist das Recht eines Menschen      
  23 einen anderen rechtlichen Menschen als das Seine zu haben; zwar nicht      
  24 als Eigenthümer denn das ist der rechtliche Mensch nicht einmal von sich      
  25 selbst und auch nicht einen wiederrechtlichen Menschen d.i. den welcher      
  26 sich seiner Personlichkeit verlustig gemacht dergleichen ein Verbrecher in      
  27 Ketten ist. Denn wenn er ein solches korperliches Wesen zu dem Seinen      
           
    01 leiblich versehentlich in Klammern.      
    03 elterliches v.a. elterliche Pflicht      
    04 nothwendig g.Z.      
    06-07 nämlich das g.Z., δ danach      
    06-07 in — Person erste Fassung: in den Besitz einer anderen Person zweite Fassung: in der Befugnis eine andere Person zu besitzen dritte Fassung: in der Befugnis der Besitznehmung einer anderen Person      
    07-08 Die — Person erste Fassung: Der Gebrauch einer Person      
    09 entweder g.Z. δ als als Bedingung dieser nur g.Z.      
    10 das δ Re      
    12 etwas g.Z., erst: das Meine      
    15 von Seiten g.Z.      
    16 ein δ Recht Sachenrecht δ: der Form nach der Form v.a. dem Princip      
    17 blos g.Z.      
    19 Schlußklammer fehlt. so — nach einem erste Fassung: so ist dieses ein      
    21 Links abgewinkelt. Rechts daneben, zwischen 451 Zeile 26—27 der Rezension geschrieben, noch folgende Bemerkung Kants: Nein! Denn jenes ist (ius formaliter spectatum) das Recht oder die Befugnis zu handeln dieses das ius materialiter spectatum ein Gegenstand (nicht blos die Freyheit) der Willkühr nach Gesetzen      
    23 rechtlichen g.Z.      
    23-27 zwar ist in Klammern.      
    27 ein δ körperliches We korperliches g.Z.      
    27-(459)01 zu kann erste Fassung: als das Seine hat      
           
           
     

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