Kant: AA XX, Bemerkungen zur ... , Seite 458 |
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| 01 | ist in allen diesen Verhältnissen leiblich (corporalis) in der ersten aber | ||||||
| 02 | fleischlich (copula carnalis) zur Fortpflanzung der Glieder des Hauswesens | ||||||
| 03 | in der zweyten elterliches und kindliches Band etc. | ||||||
| 04 | Es ist also nothwendig einen besonderen Titel des Rechts über die des | ||||||
| 05 | Sachenrechts und des persönlichen zur Vollstandigkeit des Vernunftsystems | ||||||
| 06 | aller Rechte zu gründen: nämlich das des Mein und Dein in der | ||||||
| 07 | Befugnis Inhaber einer anderen Person zu seyn. Die Erlaubnis des | ||||||
| 08 | Gebrauchs einer anderen Person (es sey ihrer Substanz oder ihrer Kräfte) | ||||||
| 09 | kan entweder den Besitz als Bedingung voraussetzen oder dieser nur daraus | ||||||
| 10 | folgen. Im letzteren Falle ist das Mein und Dein nur ein persönliches | ||||||
| 11 | Recht (ius ad rem) Die Person wird dadurch nicht das Meine sondern sie | ||||||
| 12 | wird nur genöthigt mir etwas zu leisten was durch diese ihre That das | ||||||
| 13 | Meine wird. Wenn ich aber zuvor Besitzer einer Person werden muß ehe | ||||||
| 14 | ich von ihr Leistungen fordern kann, wenn diese meine Inhabung ohne vorhergehende | ||||||
| 15 | Läsion von Seiten des anderen Parts Befugnis ist so ist dieses | ||||||
| 16 | Recht ein Sachenrecht der Form nach obgleich der Materie nach namlich | ||||||
| 17 | was die Leistung selbst betrift ein blos persönliches als ein auf dingliche | ||||||
| 18 | Art persönliches Recht. — Wenn ich z.B . mich selbst als Geisel (zur Sicherheit | ||||||
| 19 | der Rechte des anderen) stelle so geschieht dieses nach einem auf | ||||||
| 20 | dingliche Art persönlichen Rechte aber das gründet sich immer auf einen | ||||||
| 21 | vorhergehenden Vertrag | ||||||
| 22 | Das auf dingliche Art persönliche Recht ist das Recht eines Menschen | ||||||
| 23 | einen anderen rechtlichen Menschen als das Seine zu haben; zwar nicht | ||||||
| 24 | als Eigenthümer denn das ist der rechtliche Mensch nicht einmal von sich | ||||||
| 25 | selbst und auch nicht einen wiederrechtlichen Menschen d.i. den welcher | ||||||
| 26 | sich seiner Personlichkeit verlustig gemacht dergleichen ein Verbrecher in | ||||||
| 27 | Ketten ist. Denn wenn er ein solches korperliches Wesen zu dem Seinen | ||||||
| 01 leiblich versehentlich in Klammern. | |||||||
| 03 elterliches v.a. elterliche Pflicht | |||||||
| 04 nothwendig g.Z. | |||||||
| 06-07 nämlich das g.Z., δ danach | |||||||
| 06-07 in — Person erste Fassung: in den Besitz einer anderen Person zweite Fassung: in der Befugnis eine andere Person zu besitzen dritte Fassung: in der Befugnis der Besitznehmung einer anderen Person | |||||||
| 07-08 Die — Person erste Fassung: Der Gebrauch einer Person | |||||||
| 09 entweder g.Z. δ als als Bedingung dieser nur g.Z. | |||||||
| 10 das δ Re | |||||||
| 12 etwas g.Z., erst: das Meine | |||||||
| 15 von Seiten g.Z. | |||||||
| 16 ein δ Recht Sachenrecht δ: der Form nach der Form v.a. dem Princip | |||||||
| 17 blos g.Z. | |||||||
| 19 Schlußklammer fehlt. so — nach einem erste Fassung: so ist dieses ein | |||||||
| 21 Links abgewinkelt. Rechts daneben, zwischen 451 Zeile 26—27 der Rezension geschrieben, noch folgende Bemerkung Kants: Nein! Denn jenes ist (ius formaliter spectatum) das Recht oder die Befugnis zu handeln dieses das ius materialiter spectatum ein Gegenstand (nicht blos die Freyheit) der Willkühr nach Gesetzen | |||||||
| 23 rechtlichen g.Z. | |||||||
| 23-27 zwar — ist in Klammern. | |||||||
| 27 ein δ körperliches We korperliches g.Z. | |||||||
| 27-(459)01 zu — kann erste Fassung: als das Seine hat | |||||||
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