Kant: AA XX, Bemerkungen zur ... , Seite 457 |
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Text (Kant):
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| 01 | nämlich erstlich ein persönliches weil das Recht des Gebrauchs eines | ||||||
| 02 | anderen Menschen auf eine gesetzmäßige Einwilligung des Anderen (die | ||||||
| 03 | man ihm wenigstens als aus der Natur der Sache folgend unterlegen | ||||||
| 04 | muß) zweytens doch auch was die Art des Gebrauchs betrifft die Befugnis | ||||||
| 05 | der Einwilligung sich auf dingliche Art von einem Andern | ||||||
| 06 | brauchen zu lassen welche darinn besteht daß diejenige Person welche | ||||||
| 07 | sich als zu dem Seinen eines Anderen gehörend bekennt in den leiblichen | ||||||
| 08 | Besitz desselben d.i. zur Inhabung gebracht werden kann. | ||||||
| 09 | Nun sage ich es könne niemand etwas Äußeres (mithin auch nicht | ||||||
| 10 | eine andere Person) als das Seine haben wenn er nicht zur Inhabung | ||||||
| 11 | desselben berechtigt ist mithin auch ein dingliches Recht auf die Person | ||||||
| 12 | hat die er als zu dem Seinen zählt und umgekehrt kann niemand sich | ||||||
| 13 | durch einen Vertrag dazu verstehen seine Person der Inhabung eines | ||||||
| 14 | anderen zum Gebrauch zu überlassen | ||||||
| 15 | Daß jemand durch Inhabung nach einem Princip a priori das | ||||||
| 16 | Seine eines anderen seyn könne ohne doch Eigenthum zu seyn wo der | ||||||
| 17 | Mensch den Andern gleich als eine Sache in seinem Besitz hat | ||||||
| 18 | Wie kann ein Mensch das Seine eines anderen werden? Nicht durch | ||||||
| 19 | Verpflichtung so fern er Person ist denn da gehort er blos sich selbst zu | ||||||
| 20 | sondern so fern er der andere Inhaber von ihm ist d.i. so fern er im | ||||||
| 21 | körperlichen (leiblichen) Besitz desselben als einer Sache ist nach dem | ||||||
| 22 | dinglichen Recht der Gebrauch aber den der andere von ihm (als einer | ||||||
| 23 | Person) macht auf die Bedingungen des persönlichen Rechts (der Verpflichtung) | ||||||
| 24 | eingeschränkt ist. | ||||||
| 25 | Es ist hier ein Verhältnis der Inhabung in Gemeinschaft und zwar | ||||||
| 26 | als einer ungleichen Gesellschaft (deren Glieder einander untergeordnet | ||||||
| 27 | (nicht beygeordnet) sind) da einer dem Seinen des Andern das Weib dem | ||||||
| 28 | Manne das dadurch erzeugte Kind den Eltern und die Dienerschaft dem | ||||||
| 29 | Hause zu ihrer wechselseitigen Erhaltung angehort. — Das Band (copula) | ||||||
| 01 erstlich g.Z. Recht δ: den Menschen zu besitzen | |||||||
| 02 eine g.Z. gesetzmäßige v.a. gesetzliche | |||||||
| 04 betrifft δ ein au | |||||||
| 04-05 Befugnis δ s | |||||||
| 05 Art δ gebrau | |||||||
| 07 sich als g.Z. Erste Fassung: eines Anderen gehort den δ Besitz der | |||||||
| 09-10 (mithin — Person) g.Z. | |||||||
| 12 als — zählt erste Fassung: als das Seine hat | |||||||
| 13 Person δ als S | |||||||
| 15 Das statt: Daß | |||||||
| 17 Mensch δ gleich einer Bricht ab. | |||||||
| 18 Linker Rand der 17. Seite der Rezension. | |||||||
| 19 gehort er δ sich | |||||||
| 21 körperlichen δ Besitz als — Sache g.Z. ist δ: gleich als einer Sache | |||||||
| 22 Recht δ aber Gebrauch δ desse aber g.Z. | |||||||
| 23 Rechts δ einge | |||||||
| 24 Schlußklammer fehlt. | |||||||
| 25 ein — Inhabung erste Fassung: eine Gemeinschaft der Inhabung zweite Fassung: ein Verhältnis der gemeinschaftlichen Inhabung | |||||||
| 27 Schlußklammer hinter: sind fehlt. einer dem v.a. einer der zu dem | |||||||
| 28 dem v.a. der | |||||||
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