Kant: AA XX, Bemerkungen zur ... , Seite 457 |
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Text (Kant):
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01 | nämlich erstlich ein persönliches weil das Recht des Gebrauchs eines | ||||||
02 | anderen Menschen auf eine gesetzmäßige Einwilligung des Anderen (die | ||||||
03 | man ihm wenigstens als aus der Natur der Sache folgend unterlegen | ||||||
04 | muß) zweytens doch auch was die Art des Gebrauchs betrifft die Befugnis | ||||||
05 | der Einwilligung sich auf dingliche Art von einem Andern | ||||||
06 | brauchen zu lassen welche darinn besteht daß diejenige Person welche | ||||||
07 | sich als zu dem Seinen eines Anderen gehörend bekennt in den leiblichen | ||||||
08 | Besitz desselben d.i. zur Inhabung gebracht werden kann. | ||||||
09 | Nun sage ich es könne niemand etwas Äußeres (mithin auch nicht | ||||||
10 | eine andere Person) als das Seine haben wenn er nicht zur Inhabung | ||||||
11 | desselben berechtigt ist mithin auch ein dingliches Recht auf die Person | ||||||
12 | hat die er als zu dem Seinen zählt und umgekehrt kann niemand sich | ||||||
13 | durch einen Vertrag dazu verstehen seine Person der Inhabung eines | ||||||
14 | anderen zum Gebrauch zu überlassen | ||||||
15 | Daß jemand durch Inhabung nach einem Princip a priori das | ||||||
16 | Seine eines anderen seyn könne ohne doch Eigenthum zu seyn wo der | ||||||
17 | Mensch den Andern gleich als eine Sache in seinem Besitz hat | ||||||
18 | Wie kann ein Mensch das Seine eines anderen werden? Nicht durch | ||||||
19 | Verpflichtung so fern er Person ist denn da gehort er blos sich selbst zu | ||||||
20 | sondern so fern er der andere Inhaber von ihm ist d.i. so fern er im | ||||||
21 | körperlichen (leiblichen) Besitz desselben als einer Sache ist nach dem | ||||||
22 | dinglichen Recht der Gebrauch aber den der andere von ihm (als einer | ||||||
23 | Person) macht auf die Bedingungen des persönlichen Rechts (der Verpflichtung) | ||||||
24 | eingeschränkt ist. | ||||||
25 | Es ist hier ein Verhältnis der Inhabung in Gemeinschaft und zwar | ||||||
26 | als einer ungleichen Gesellschaft (deren Glieder einander untergeordnet | ||||||
27 | (nicht beygeordnet) sind) da einer dem Seinen des Andern das Weib dem | ||||||
28 | Manne das dadurch erzeugte Kind den Eltern und die Dienerschaft dem | ||||||
29 | Hause zu ihrer wechselseitigen Erhaltung angehort. — Das Band (copula) | ||||||
01 erstlich g.Z. Recht δ: den Menschen zu besitzen | |||||||
02 eine g.Z. gesetzmäßige v.a. gesetzliche | |||||||
04 betrifft δ ein au | |||||||
04-05 Befugnis δ s | |||||||
05 Art δ gebrau | |||||||
07 sich als g.Z. Erste Fassung: eines Anderen gehort den δ Besitz der | |||||||
09-10 (mithin — Person) g.Z. | |||||||
12 als — zählt erste Fassung: als das Seine hat | |||||||
13 Person δ als S | |||||||
15 Das statt: Daß | |||||||
17 Mensch δ gleich einer Bricht ab. | |||||||
18 Linker Rand der 17. Seite der Rezension. | |||||||
19 gehort er δ sich | |||||||
21 körperlichen δ Besitz als — Sache g.Z. ist δ: gleich als einer Sache | |||||||
22 Recht δ aber Gebrauch δ desse aber g.Z. | |||||||
23 Rechts δ einge | |||||||
24 Schlußklammer fehlt. | |||||||
25 ein — Inhabung erste Fassung: eine Gemeinschaft der Inhabung zweite Fassung: ein Verhältnis der gemeinschaftlichen Inhabung | |||||||
27 Schlußklammer hinter: sind fehlt. einer dem v.a. einer der zu dem | |||||||
28 dem v.a. der | |||||||
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