Kant: AA XX, Vorredeentwürfe zur ... , Seite 430 |
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01 | Rechte geschehen sey weil er was solche speculative Untersuchungen | ||||||
02 | betrift nicht als Geistlicher der ein kirchliches Monopol besitzt sondern als | ||||||
03 | Gelehrter betrachtet werden muß über dessen Ansprüche gegen Andere | ||||||
04 | (die zu demselben gelehrten gemeinen Wesen gehören) der Staat kein | ||||||
05 | Erkenntnis sondern nur das Recht und so gar die Verbindlichkeit hat, die | ||||||
06 | Freyeheit eines jeden in Bearbeitung seiner Wissenschaft von Anderen | ||||||
07 | ungeschmälert zu erhalten und sie also unter einander ihre Sachen selbst | ||||||
08 | ausfechten läßt. | ||||||
09 | Wenn Gelehrte sich nicht lieber gleich als im Naturstande befindliche | ||||||
10 | freye Menschen in ihren Ansprüchen gegen einander betragen | ||||||
11 | sondern in Zünfte (Facultäten genannt) eintheilen sollen deren jede | ||||||
12 | ihre Wissenschaft (oder eine gewisse Zahl verwandter) methodisch zu bearbeiten | ||||||
13 | sich berufen glaubt so ist ein gewisses Ganze dieser Zünfte, | ||||||
14 | eine Universität, gleichsam die oberste verwaltende Magistratur des | ||||||
15 | Interesse dieses gemeinen Wesens welche daher darauf sehen muß daß | ||||||
16 | sich nicht eine zum Nachtheile der anderen ausschließliche Rechte herausnehme | ||||||
17 | und wenn sich deshalb Gefahr zeigt nach der solennen Formel: provideant | ||||||
18 | consules ne quid respublica detrimenti capiat alsbald ins Mittel | ||||||
19 | treten diesem Unfug zu wehren, indessen der Staat von dergleichen | ||||||
20 | gelehrten Streitigkeiten gar keine Notiz nimmt. Der Geistliche als ein | ||||||
21 | solcher mag dagegen immer den besonderen Anordnungen des letzteren | ||||||
22 | unterworfen ja auch für eine gewisse Art der öffentlichen Behandlung | ||||||
23 | der Religion privilegirt seyn so steht eben derselbe doch als Gelehrter | ||||||
24 | der sich mit dem Philosophen mißt unter dem Urtheile der Facultät | ||||||
25 | dazu seine Wissenschaft gezält wird, nämlich der biblisch//theologischen | ||||||
26 | welche als ein Departement der Universität nicht blos fürs Heil der | ||||||
27 | Seelen (in Bildung zum Lehren im geistlichen Stande) sondern auch | ||||||
01 Rechte δ Eingrif | |||||||
02 ein — besitzt erste Fassung: eine besondere Salbung hat | |||||||
05 Erkenntnis δ hat und g.Z. hat, g.Z. | |||||||
07 erhalten δ: und einen jeden seine Sache selbst vertheidigen zu lassen also g.Z. | |||||||
08 läßt. erst: zu lassen. | |||||||
09 Erste Fassung: Wenn Gelehrte nicht | |||||||
11 (Facultäten genannt) g.Z. am Rande | |||||||
14 Kein Komma. | |||||||
14-15 Magistratur des Interesse g.Z. am Rande. Im Text δ: Autorität | |||||||
15 daher g.Z. | |||||||
16 ausschliesliche | |||||||
16-17 herausnehme g.Z., erste Fassung: anmaße | |||||||
17 wenn — zeigt g.Z. | |||||||
18 capiat δ: so bald sich Gefahr eräugnet Mittel δ: träte in welchem Falle | |||||||
19 treten — wehren, g.Z. diesem — wehren, g.Z. am Rande. Unfug δ ab indessen g.Z. von δ: diese über den Srteit | |||||||
21 dagegen g.Z. des letzteren g.Z., erst: desselben | |||||||
22 der δ Beh | |||||||
26 ein g.Z. blos g.Z., erst: so wohl | |||||||
27 Bildung δ der zum Lehren g.Z. (in — Stande) g.Z. am Rande. sondern auch g.Z., erst: als vielmehr | |||||||
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