Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 588 |
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01 | 179: Beyspiele andere abzuhalten; 3. unbesserliche aus dem Gemeinen | ||||||
02 | Wesen, es sey durch deportation, exilium, oder Tod wegzuschaffen (ob durch | ||||||
03 | Gefängnis). Aber alles dieses ist nur Klugheit der politick.--- Das Wesentliche | ||||||
04 | ist die Ausübung der Gerechtigkeit selbst alsdenn noch, wenn die Verfassung | ||||||
05 | aufgehoben würde. | ||||||
06 | (g Ob auch Experimente mit Missethätern der medicin halber gemacht | ||||||
07 | werden dürfen. ) | ||||||
8036. ψ. J 181. |
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09 | Das recht zu strafen gründet sich nicht auf ein pactum sondern unmittelbar | ||||||
10 | aufs Gesetz. Denn alle Gesetze sind strafgesetze. Die Art der | ||||||
11 | Strafe ist einerley, als Strafe kommts nur auf den Grad an, und der ist | ||||||
12 | gerade dem Bösen, was als That angesehen werden kann, gleich. Würde | ||||||
13 | das Strafgesetz ein besonder pactum voraussetzen, so müßte man wiederum | ||||||
14 | ein pactum machen, wenn jemand sich der Strafe entzöge, ihn denn zu | ||||||
15 | bestrafen. | ||||||
8037. ψ? χ? J 180. |
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17 | Wenn eine Gesellschaft um eines beliebigen Zwekes willen Zusammen | ||||||
18 | tritt, so kann sie sich nicht zu Lebensstrafen verbinden. Tritt sie aber zu | ||||||
19 | dem durch die Natur nothwendigen Zwek zusammen, eine bügerliche Gesellschaft | ||||||
20 | zu stiften, so ist die obligation zu allen unter andern auch Todesstrafen | ||||||
21 | nothwendig. | ||||||
8038. ψ? ρ? χ?? J 180. Zu § 195, Schluss: |
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23 | non denegandi satisfactionem publico. | ||||||
8039. ψ4--ω3. J 180. |
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25 | aber die Bedingungen dieser Begnadigung muß ihm das Naturrecht | ||||||
26 | vorschreiben nicht zum Nachtheil der öffentlichen Sicherheit. Gnade hat | ||||||
27 | kein Princip aber wohl Billigkeit in Ausübung der gesetzlichen Gewalt. | ||||||
28 | Die Nachlassung der strafgerechtigkeit heißt nur Gnade in Ansehung des | ||||||
29 | Verbrechers. Der Souverain muß sich auch darüber rechtfertigen, weil | ||||||
30 | es an sich ungerecht ist, von einem allgemeinen Strafgesetze einem zu | ||||||
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