Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 569

     
           
 

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  01 eines alten Verdienstes ihrer Vorfahren sondern ein praerogativ der      
  02 Unabhängigkeit von gewissen Ständen, die aber von ihnen abhängig seyn      
  03 können.      
           
   

 

7975.   ψ3--4? χ?   J 88. 89.
 
     
  05 J 88:      
  06 NB. Dem summo imperanti (beherrscher, Oberherr) steht nichts frey,      
  07 worüber selbst der privatwille nicht disponiren kann: (g arbitrium ), z. E.      
  08 Moralität. Religion zu wählen. Sich selbst verkaufen (contra Hobbes).      
  09 aber es steht ihm alles frey, wo ieder über sein Recht disponiren kann,      
  10 e. g. Auflagen, Strafgesetze, Krieg, Frieden.      
           
  11 Princeps, das Staatsoberhaupt ist dem Staat nicht unterworfen.      
  12 Der Souverain hat keine privatgüter, domainen, aber der Prinz, und ist      
  13 in Ansehung deren dem Gesetz unterworfen. Die Güter lassen sich von der      
  14 Persohn absondern. Daher die Persohn des Prinzen nicht kann angetastet      
  15 werden.      
           
  16 J 89:      
  17 NB. In Ansehung welches Zustandes man nicht passiv seyn soll, den      
  18 kann man nicht den Gesetzen unterwerfen, z. E. Religionsurtheile und      
  19 Lehren. Die obere Gewalt kann demnach die Freyheit der Religionsmeinungen*      
  20 und die Bekantmachung derselben nicht gebieten.      
           
  21 Wenn nun aber gleichwohl summus imperans alle die Schranken      
  22 überschreitet, so ist kein Wiederstand erlaubt. Aber in Dingen der moralität      
  23 gleichwohl seinen Gehorsam zu verweigern und alles über sich ergehen      
  24 zu lassen. Denn da kann man über sich disponiren.      
           
  25 J 88:      
    (g      
  26 * Der Unterthan kan nur Schutz gegen Gewalt fodern; aber die      
  27 Meinungen anderer sind keine Gewalt sondern so gar die einzige Bedingung,      
  28 seine eigne zu berichtigen. Geistliche können nicht verlangen,      
  29 daß anderer Meinungen und Einwürfe verboten werden. Sie können      
  30 kein exclusives privilegium verlangen, die ihrige vorzutragen. Es kann      
  31 nicht Gewalt seyn, wodurch sie sich rechtfertigen, sondern sie müssen sich      
  32 durch das Übergewicht ihrer Gründe vertheidigen. Der summus imperans      
  33 ist nur durch die Natur eines Gesetzes überhaupt restringirt und      
  34 nicht durchs Gesetz sondern zu Gesetzen verbunden, alle seine actus sind      
  35 publici nicht privati.      
           
     

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