Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 568

     
           
 

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    7973.   ψ.   J 86.
 
     
  02 Regimen ist die Anwendung der Gesetze auf alle universos durch      
  03 gouvernement, die administration auf einzelne durch magistratus.      
           
   

 

7974.   ψ3--4? ω??   J 86.
 
     
  05 In jedem gemeinen Wesen ist ein summum imperium, folglich auch      
  06 subditi. Vor aller wirklichen Herrschaft aber und Unterwerfung muß ein      
  07 Recht der Menschen vorhergehen, nach welchem sie ursprünglich möglich      
  08 ist. Dieses kan kein anderes seyn, als daß alle Unterworfen sind allen      
  09 zusammen genommen: weil nur so eines jeden freyheit mit seiner subiection      
  10 durchgängig zusammenstimmen kann. Also muß alles Gemeine      
  11 wesen von einem idealen ursprünglichen Contracte als abgeleitet angesehen      
  12 werden. Die Republik in Ansehung anderer ausser ihr heißt ein Staat.      
  13 Alle Staaten im Verhältnis gegen einander betrachtet, heissen die Welt,      
  14 welche auch als ein gemeines Wesen betrachtet werden muß, wenn sie ihr      
  15 Verhältnis gegen einander rechtlich seyn soll. Der Unterthan der zugleich      
  16 gleicher Theilnehmer an der Oberherrschaft ist, heißt Bürger. Hat er diese      
  17 nicht, ist aber doch zugleich keinem besonderen Theile des Gemeinen Wesens      
  18 sondern nur der Oberherrlichen Gewalt unterworfen, so ist er Zunftbürger      
  19 (civicus), hat es jene, so ist er civis, d. i. Staatsbürger; und in Ansehung      
  20 aller der Staat selber aber kan als weltbürgerlich oder als Kriegsstaat      
  21 betrachtet werden. -- Der Unterthan unter einer Gesetzgebung, welche      
  22 nicht für alle gleich geltend ist, heißt Erbunterthan, wenn er nicht durch      
  23 eine als ein solcher gebohren wird. Ein erblicher Zunftbürger heißt unadlich      
  24 wenn andere zum unterschiede derjenigen, welche als erblich zum      
  25 Befehlen in der Staatsadministration die habilität haben. Iener gehört      
  26 zum gemeinen Volk (plebs) dieser zum Adel (status equestris). Die      
  27 letzteren gehören entweder in der zugleich als glieder zum summo imperio      
  28 und sind erbliche senatoren (patricii, Lords) oder sind nur die Vornehmen      
  29 (optimates), welche zu den exsecutoren der obersten Gewalt als Unterbefehlshaber      
  30 ein Erbrecht haben (titulirter Adel). Es ist die frage, ob es      
  31 recht sey, daß das summum imperium solche erbliche Herren setze als      
  32 Marqvis, Graf etc. etc. Sie wären alsdenn nicht blos Staatsbürger sondern      
  33 würden eine erbliche Dignität haben und zwar nicht der bloßen Erinnerung      
     

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