Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 510 |
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7763. ρ? ο? υ?? J 89. |
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02 | Die Staatsverwaltung ist den Gesetzen unterworfen, mithin auch der | ||||||
03 | richterlichen Gewalt, also kan sie der souverain nicht führen. | ||||||
7764. ρ? σ? υ?? J 89. |
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05 | Despotismus. Wenn die Staatsverwaltung soll den Gesetzen gemäß | ||||||
06 | seyn, so muß sie auch ihre eigne regeln der Ausführung der öffentlichen | ||||||
07 | Geschäfte haben, woran das ministerium gebunden ist und worauf es vereidet | ||||||
08 | ist. Soll sie gerecht seyn, so müssen diese Regeln sich auf die Gleichheit | ||||||
09 | der Rechte aller beziehen und die gleiche Vertheilung der Lasten imgleichen | ||||||
10 | darauf, daß ein jeder, der besonders belästigt ist, sein Recht suchen | ||||||
11 | kann. Soll sie dauerhaft seyn, so müssen die Regeln derselben eine Beständigkeit | ||||||
12 | haben. | ||||||
13 | Der Souverain, der noch selbst seine Hand in die Staatsverwaltung | ||||||
14 | mengt, ist despot. Als souverain schreibt er die schifsroute vor, als regent | ||||||
15 | führt er das steuerruder, das ministerium treibt das Schiffsmaneuvre. | ||||||
16 | Zuletzt inspicirt er den Weg und vergleicht ihn mit dem dessein | ||||||
7765. ρ? ο? υ?? J 89. |
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18 | Man verliert keine rechtmäßige Freyheit des status naturalis als | ||||||
19 | nur die Gesetzlosigkeit, indem das Zwangsgesetz die Freyheit auf die Bedingungen | ||||||
20 | der allgemeinen Sicherheit restringirt. Der Mensch muß unter | ||||||
21 | Zwangsgesetzen stehen; dieses ist ein Beweis, daß er von Natur böse sey. | ||||||
22 | Das Gute an ihm im gesitteten Zustande ist selbst die Wirkung des | ||||||
23 | Zwanges, der unvermerkt ihm die Wildheit nimmt und die moralische | ||||||
24 | Bewegungsgründe durch die Zurükhaltung der Eigenliebigen entwickelt. | ||||||
7766. ρ? ο? κ?? J 88. |
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26 | Das bonum publicum setzet das bonum (iustum) privatum singulorum | ||||||
27 | nach dem Satz des Wiederspruchs voraus, denn alle ausser einem | ||||||
28 | sind nicht alle. Es kommt aber noch die Wohlfarth des gantzen dabey in | ||||||
29 | Betracht oder vielmehr, es ist durch das Gantze und dessen zusammenhaltung | ||||||
30 | nur das bonum privatum möglich. | ||||||
7767. ρ--σ? ο? J 90. Zu § 108. |
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32 | non potest inter imperantem (g souverain ) et subditum ius esse | ||||||
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