Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 509 |
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01 | seyn unter der Bedingung, daß das substrat der bürgerlichen Gesellschaft | ||||||
02 | so wie diese selbst daure. Das ist Luft, Wasser, Erde und Feuer. | ||||||
03 | Er darf also nicht das Holtz vertilgen. | ||||||
7759. ρ? υ--φ? J 80. Zu § 98. |
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05 | Es ist zwischen dem imperante und den Gliedern der societät kein | ||||||
06 | pactum. | ||||||
7760. ρ? υ--φ? J 80. 81. |
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08 | 80: | ||||||
09 | Der souverain regirt durch den Minister und giebt durch sich selbst | ||||||
10 | Gesetze. Das directorium ist eine Art parlament, durch welches alle Edikte | ||||||
11 | gehen müssen, ehe sie gesetze werden. Edikte sind besonders begünstigende | ||||||
12 | oder drückende Verordnungen, die einen Theil zum Vortheil anderer belästigen. | ||||||
13 | e. g. Auflagen auf Äcker. Das directoriuum muß als repraesentant | ||||||
14 | des Volks in Pflicht genommen seyn aber vom souverain ernannt | ||||||
15 | werden. 81: Es kan nur weigern zu registriren und muß abschied nehmen, | ||||||
16 | dadurch wird der Wille des souverains dahin limitirt, daß es ein souverainer | ||||||
17 | Wille des Staats und dauerhaft vor die künftige Zeit seyn kan. | ||||||
18 | Der souverain giebt also aus eigner Gewalt (obzwar mit fremder | ||||||
19 | Beyhülfe) Gesetz, regirt durch den Minister (Verordnungen gehören zur | ||||||
20 | Regirung) und läßt durch eine andre person den Gesetzen gemäß Richten. | ||||||
21 | Er richtet nicht durch andre, weil er s0nst selbst part und richter seyn würde. | ||||||
7761. ρ-σ. J 80. |
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23 | Usurpator kann nur iemand seyn, der einem andern summo imperanti | ||||||
24 | Eintrag thut, aber nicht in Ansehung des Volks. | ||||||
7762. ρ--σ. J 81. |
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26 | Der Usurpator hat jederzeit Unrecht, aber das Volk hat kein Recht | ||||||
27 | gegen ihn. Denn iener ist im Besitz das Recht zu verwalten und dieses | ||||||
28 | ist das principium, woraus alles beurtheilt werden muß von den Unterworfenen. | ||||||
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