Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 511 |
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01 | dubium sed inter subditos, und wenn es scheint, daß ein Unterthan eine | ||||||
02 | Beschwerde gegen den Oberherrn habe, so hat er sie nur gegen die regirung | ||||||
03 | oder administration oder gegen Mitbürger. | ||||||
7768. ρ? ο? υ? J 91. |
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05 | Ein monopolium in Ansehung dessen, was andere im Staate eben | ||||||
06 | so gut verrichten könnten, ist kein Gesetz sondern eine Privatgunst zum | ||||||
07 | Nachtheil anderer Bürger, also wieder den Socialcontract. | ||||||
7769. ρ? ο? κ? J 91. Zu § 109. |
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09 | Der actus, da die Menge durch ihre Vereinigung ein Volk macht, | ||||||
10 | constituirt schon eine souveraine Gewalt, welche sie durch ein | ||||||
11 | Gesetz auf irgend einen übertragen. Denn die pacta sind Gesetze und | ||||||
12 | supponiren schon eine Gesetzgebende Gewalt. | ||||||
13 | Wenn das Volk jemand die souverainetät aufträgt, so kan es solche | ||||||
14 | nicht einschränken, denn alsdenn ist es nicht souverainetät. Alle Einschränkung | ||||||
15 | setzt voraus, daß das Volk die oberste Gewalt behält. | ||||||
7770. ρ? ο? κ? J 92. |
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17 | Kein Theil der souverainen Gewalt kann dem andern wiederstreiten, | ||||||
18 | weil sonst keine obere Gewalt seyn würde, die darüber entschiede. Aller | ||||||
19 | Wiederstreit betrift nur die Regirung und das gouvernement. | ||||||
7771. ρ? ο?? J 92. |
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21 | Ohne patriotismus der Regirung ist kein patriotismus des Unterthans, | ||||||
22 | (g denn dieser besteht darin, daß er sich als ein Glied nicht als ein | ||||||
23 | Eigenthum des Staats ansieht ). Zu den rechten eines Unterthanen eines | ||||||
24 | patriotischen Staats gehöret, daß er unter der Gleichheit der Verdienste, | ||||||
25 | zu denen er sich erheben kann, er auch mit jedem andern zu gleicher Würde | ||||||
26 | gelange. Also muß er selbst nicht zum patrimonio anderer gehören und | ||||||
27 | kein Erbunterthan eines privatmannes seyn. Als Mittel die Freyheit | ||||||
28 | der Feder. | ||||||
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