Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 507 |
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01 | in Ansehung der Staatsverhältnisse. Da ist der Regent aber nicht | ||||||
02 | vater sondern repraesentant. | ||||||
7750. ρ? υ? κ? J 79. |
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04 | (s Imperium et regimen. Das letzte komt dem Souverain zu, so fern | ||||||
05 | er auf die Beobachtung der Gesetze sieht. ) Princeps, staatsoberhaupt hat | ||||||
06 | keinen über sich aber darum nicht alles unter sich. Es muß eine administration | ||||||
07 | seyn, welche im Nahmen des Volks verwaltet; denn weil das | ||||||
08 | Volk das eintzige im Staat ist, was immer dauert, so kan der Staat keine | ||||||
09 | beständige Grundsätze seiner Fortdauer (so wie bey dem Thiere die Ernährung | ||||||
10 | und innere Erhaltung seines Lebens) ohne eine Stellvertretung | ||||||
11 | des Volks haben. Der Gouverneur ist der Stellvertreter des regenten. | ||||||
7751. ρ? υ? κ?? J 79. |
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13 | Die Gesetzgebung wird geführt durch den Souverain, die Regirung | ||||||
14 | durch den *Minister im Nahmen des Souverains. Die administration | ||||||
15 | (durch das directorium) im Nahmen des Volks. Der Gouverneur oder | ||||||
16 | Stadthalter respicirt die Rechte des souverains wie in Holland. Der | ||||||
17 | Statthalter ist wirklich der regent, hier aber erblich. | ||||||
18 | * (s subsumirt applicirt die pflicht des Unterthans gegen den souverain | ||||||
19 | oder das Volk unter dem Gesetz. Richter, die pflichten thun. ) | ||||||
7752. ρ--σ? ο? J 79. |
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21 | Der Wille des summi imperantis ist allgemein, soll aber auf ieden | ||||||
22 | einzelnen angewandt werden, entweder so fern dieser ein Glied des Staats | ||||||
23 | ist, um durch das besondere zum allgemeinen zu gehen, oder im Verhältnis | ||||||
24 | auf privates steht (im privatverhältnisse). Der regent actuirt den allgemeinen | ||||||
25 | willen im besondern. aber der Richter muß im strittigen Falle | ||||||
26 | urtheilen, ob es dem allgemeinen gemäß sey. Der Regent kan unrecht thun. | ||||||
7753. ρ? ο? κ?? J 78. |
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28 | Alle Gewalt des Staats ist entweder legislativ oder exsecutiv. Die | ||||||
29 | erste hat der Souverain, das zweyte der printz, Magistrat, Gouvernement. | ||||||
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