Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 506 |
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01 | über die Armee richter sey. Wenn der Souverain despot und der Minister | ||||||
02 | Vizir und der Gouverneur Bassa ist. Die souverainetät wird durch nichts | ||||||
03 | eingeschränkt aber wohl gemäßigt und zwar durch den Willen, daß der | ||||||
04 | Staat in sich selbst einen Grund der Fortdauer habe ohne unterschied der | ||||||
05 | Printzen. | ||||||
7746. ρ? υ? κ?? J 78. |
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07 | Der Monarch muß verhüten, daß der Staat nicht blos auf seiner | ||||||
08 | Persohn beruhe, ob es zwar brillant ist. Die unberühmteste aber verdienteste | ||||||
09 | Ehre ist, ihn so einzurichten, daß er nach ihm im Flor ist selbst | ||||||
10 | unter schwachen regenten. | ||||||
7747. ρ? υ? κ?? J 79. |
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12 | Wenn sich das recht der Könige von einer Thathandlung (facto) des | ||||||
13 | Volcks derivirt, so könte das Volk keine größere Macht ertheilen, als es | ||||||
14 | selbst gehabt hat. Es muste also die souverainetät gehabt haben, um s0lche | ||||||
15 | auf einen andern zu transferiren. Nun kan sich das Volk nicht selbst Beherrschen | ||||||
16 | oder Regiren, also hat es diese Gewalt auch nicht auf den andern | ||||||
17 | transferiren können. Es können menschen nur ihrer Natürlichen Freyheit | ||||||
18 | zum Vortheil eines andern entsagen, aber dann können sie sich nichts vorbehalten. | ||||||
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7748. ρ? κ?? μ?? J 78. |
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21 | Ob die Unterthanen, wen sie auch durch ein wirklich pactum das | ||||||
22 | summum imperium übertragen hätten, sie das Recht sich vorbehalten | ||||||
23 | hätten, über die Beobachtung des pacti von Seiten des imperantis valide | ||||||
24 | zu urtheilen. Daraus sieht man, daß ein solches pactum, wodurch man | ||||||
25 | sich rechte vorbehält, aber keine Befugnis, andre zu zwingen, iuridisch | ||||||
26 | gültig nichtig sey. | ||||||
7749. ρ? υ? κ?? J 79. |
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28 | Die Regirung hat nicht die Gringste Ähnlichkeit mit der Väterlichen | ||||||
29 | autorität, welche die aller uneingeschränkteste unter allen ist. Der Vater | ||||||
30 | muß das Kind ernähren und an seiner Statt Brod verdienen. Beym Regenten | ||||||
31 | ist es umgekehrt. Ieder unterthan mag sein interesse selbst besorgen, | ||||||
32 | aber nur was wechselseitige Rechte betrift, ist das Volk unmündig imgleichen | ||||||
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