Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 505 |
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01 | hominum in commercio ein status belli omnium contra omnes ist, also | ||||||
02 | laesionis mutuae et periculi imminentis. 2. Den Willen aller als das | ||||||
03 | oberste Gesetz anzusehen, weil der allein nicht unrecht thun kan. 3. mit | ||||||
04 | jedem Rechte auch öffentlichen Gesetzen eine (unwiederstehliche) Gewalt | ||||||
05 | zu verbinden, die jedem sein Recht sichern. | ||||||
7742. ρ? υ? κ?? μ?? J 78. |
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07 | In jeder civitate muß ein summum imperium seyn. Imeperans universitatis, | ||||||
08 | Summus imperans muß ein uneingeschränktes Recht und die | ||||||
09 | gäntzliche Gewalt haben. Summus imperans kan also vom Volk nicht | ||||||
10 | unterschieden seyn. Denn alsdenn würde dieses gar kein Recht haben. | ||||||
11 | Weil, wenn es ein solches hätte, kein Gemeinschaftlich gültiger Ausspruch | ||||||
12 | und keine Gewalt, die beyde nöthigen kan, da seyn würde. | ||||||
7743. ρ? υ? κ?? J 79. |
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14 | Es ist gut, daß dem Volke vorher bekannt gemacht werde, was die | ||||||
15 | Regierung (Minister) dem Souverain vorgeschlagen hat, damit es durch | ||||||
16 | seine Magistraete seine Bedenken darüber sagen könne. | ||||||
7744. ρ? κ? J 79. |
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18 | (Imperium summum est plenum et illimitatum, es hat nicht allein | ||||||
19 | die höchste Gewalt sondern alle Gewalt.) | ||||||
7745. ρ? υ? κ?? J 79. |
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21 | Es sind im Staate drey Mächte: Die Oberherrschaft, die Regirung | ||||||
22 | und die Staatsverwaltung. Er ist Souverain durch sich selbst, Regent | ||||||
23 | vermittelst des Ministers und erhält enthält sich der administration, worüber | ||||||
24 | er nichts als richter oder inspector ist. Die administration ist dem | ||||||
25 | Staate verbunden und das Volk muß sein Recht wieder sie suchen können. | ||||||
26 | Er regirt durch den Minister, damit die administration darauf sehen | ||||||
27 | könne, ob es den Gesetzen gemäß geschieht. Der Minister muß kein Vezie | ||||||
28 | seyn. Die administration hat unter sich das Gouvernement. Dieser die | ||||||
29 | Magistraete und die Gerichtshöfe. Ob der Gouverneur auch im Frieden | ||||||
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