Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 504 |
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01 | Ferner: | ||||||
02 | finis constitutionis est 1. conservatio totius. 2. suum cuiusque. | ||||||
7737. ρ? κ?? μ?? J 76. |
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04 | Die idee des socialcontracts ist nur die Richtschnur der Beurtheilung | ||||||
05 | des Rechts und der Unterweisung der prinzen imgleichen einer möglichen | ||||||
06 | Vollkommenen Staatserrichtung, aber nach dieser idee hat das Volk nicht | ||||||
07 | wirkliche rechte. | ||||||
08 | Es scheint nichts natürlicher, als daß, wenn das Volk rechte hat, es | ||||||
09 | auch eine Gewalt habe; aber eben darum, weil es keine rechtmäßige Gewalt | ||||||
10 | etabliren kann, hat es auch kein strictes recht sondern nur ein ideales. | ||||||
7738. ρ? κ? μ,?? J 77. |
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12 | Contractus originarius als die Richtschnur, principium, exemplar | ||||||
13 | des Staatsrechts. Es muß aus ideen nicht aus factis auch nicht aus den | ||||||
14 | Gründen des flores eines Staats, d. i. dem Wohlstande, hergeleitet werden. | ||||||
7739. ρ? κ?? μ?? J 77. |
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16 | Die Gesetzgebende Gewalt mit der Regirung zu verbinden war blos | ||||||
17 | um der Erhaltung des Gemeinen Wesens willen, mithin welches sich sonst | ||||||
18 | nicht wohl erhalten will. | ||||||
7740. ρ? κ?? μ?? J 77. |
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20 | Es ist die Frage: Gründet sich alle obrigkeitliche Gewalt und Ansehen | ||||||
21 | auf einen contractu primitivo? Wer diesen nicht vorzeigen kann, | ||||||
22 | ist der Usurpateur? Kan man auch praesumiren, daß wirklich ein contract | ||||||
23 | zwischen dem Volke und einem, der zum souverain constituirt ist, vorgegangen | ||||||
24 | sey. | ||||||
25 | (s Der Contractus originarius ist nicht das Princip der Erklärung | ||||||
26 | des Ursprungs des status civilis, sondern wie er seyn soll. ) | ||||||
7741. ρ? υ? J 77. |
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28 | 1. Pflicht in einen Statum civilem zu treten, weil status naturalis | ||||||
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