Kant: AA XIX, Erläuterungen zu G. Achenwalls Iuris ... , Seite 503 |
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01 | so fern sie durch allgemeine Einstimmung der privat wilkühr möglich ist, | ||||||
02 | das ius publicum in den Mitteln, diesen Zustand zu actuiren. | ||||||
7734. ρ--σ? ω?? J 76. |
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04 | (g Der socialcontract ist die Regel und nicht der Ursprung der | ||||||
05 | Staatsverfassung. ) | ||||||
06 | Der socialcontract ist nicht das principium der Staatserrichtung | ||||||
07 | sondern der Staatsverwaltung und enthält das ideal der Gesetzgebung, | ||||||
08 | Regirung und öffentlichen gerechtigkeit. | ||||||
09 | Frägt man nun, welches ist das principium obiectivum der staatserrichtung, | ||||||
10 | so antworte ich: in einer Vereinigung frey handelnder Wesen, | ||||||
11 | die doch alle als den Zwangsgesetzen unterworfen betrachtet werden sollen, | ||||||
12 | ist die zwingende Gewalt nothwendig ausser ihnen und es ist | ||||||
13 | kein principium obiectivum der Staatserrichtung möglich. Vor iedem | ||||||
14 | Zwangsgesetze geht die Gewalt vorher. Diese Gewalt, wo sie nicht natürlicher | ||||||
15 | Weise dem beyrechnet, der auch das Recht der Gesetzgebung hat, so | ||||||
16 | kann sie gar nicht rechtlich errichtet werden. Denn weil seine Gewalt an | ||||||
17 | die Bedingung gebunden ist, daß sein Wille recht sey und ihm auch nur | ||||||
18 | nach Regeln des rechts solche zu theil werden soll, wer zwingt ihn darnach | ||||||
19 | zu verfahren. Überdem, wer ein an sich zufälliges Recht wozu | ||||||
20 | hat, muß nach einem Zwangsgesetze verbunden werden können, damit er | ||||||
21 | nur durchs Recht und nicht durch willkühr seine Gewalt habe. Nun ist | ||||||
22 | Aber denn keine Gewalt mehr, die ihn zwingen könne. | ||||||
23 | Das recht der Gesetzgebung ist beym Volk originarie aber beym | ||||||
24 | monarchen derivative. Das der Regirung kann nur derivation seyn, weil | ||||||
25 | die execution zwey opponirte Persohnen voraussetzt, da keiner in Ansehung | ||||||
26 | des andern ius originarium hat. | ||||||
7735. ρ--σ? ω?? J 76. |
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28 | Der Satz: exeundum est e statu naturali bedeutet: Man kann ieden | ||||||
29 | zwingen mit uns oder unserer republic in statum civilem zu treten. Daher | ||||||
30 | der Krieg in dieser Absicht allein gerecht ist. | ||||||
7736. ρ--σ? ω?? J 76. |
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32 | Iustitia publica est finis reipublicae. | ||||||
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