Kant: AA XVIII, Metaphysik Zweiter Theil , Seite 475 |
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6170. ψ? (χ?) M 392. Zu M § 958ff.: |
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02 | Concausarum subordinatarum superior (nec inferior) non concurrit, | |||||||||
03 | sed est causa solitaria. Wenn die Handlungen als Naturwirkungen angesehen | |||||||||
04 | werden, so ist Gott als causa solitaria anzusehen: non concurrit. | |||||||||
05 | Aber von Handlungen aus Freyheit ist Gott nicht causa, und da kan | |||||||||
06 | er zum hochsten Gut concurriren: 1. sofern es die Glükseeligkeit enthält. | |||||||||
07 | 2. so fern die Freyheit des Menschen unter Hindernissen ist und Gott diese | |||||||||
08 | wegschaffen kan, daher nicht sofern er uns hyperphysisch Krafte giebt, denn | |||||||||
09 | alsdenn wäre er causa solitaria. Führe uns nicht in Versuchung. | |||||||||
6171. ψ? (χ?) M 393. Zu M § 958ff.: |
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11 | Der concursus zur Natur setzt voraus, daß Natur eine für sich Unabhangige | |||||||||
12 | Caussalität habe; den, wenn Gott ursache derselben ist, so hei0st | |||||||||
13 | es: causa solitaria non est iuvans. Gott concurrirt also zur nur zur | |||||||||
14 | Freyheit; denn Natur ist sein eigen Werk, dazu kan er nicht concurriren. | |||||||||
15 | Er concurrirt aber nur zur Freyheit, so fern sie das hochste Gut zum | |||||||||
16 | Zwek hat: entweder als Würdigke subiectiver Bedingung desselben oder | |||||||||
17 | als obiectiven Folgen. | |||||||||
18 | (g Die Actuation des höchsten Guts in der successiven Ausführung | |||||||||
19 | heißt providentz. ) | |||||||||
20 | Dier concursus geschieht entweder in der Creation; da heißt er | |||||||||
21 | Providentz und kann, weil er auf Freyheit und deren Gebrauch als Bedingung | |||||||||
22 | abzielt, nur allgemein seyn. Alle providentz ist entweder in physischer | |||||||||
23 | oder moralischer Absicht; die letztere ist concurrentz. Oder in der | |||||||||
24 | Conservation, und denn heißt sie gubernation, Führung. Die Direction | |||||||||
25 | ist, Fügung, ist ein actus extraordinarius der gubernation, nicht die auf | |||||||||
26 | einzelne Absicht gerichtet ist. | |||||||||
27 | Es ist keine gubernation nöthig anzunehmen, sondern nur providentz | |||||||||
28 | und ausserordentliche direction. Die Ordentliche direction ist die providentz, | |||||||||
29 | in sofern betrachtet, als sie mit allen Zweken in besonderen Fallen | |||||||||
30 | zusammen stimt, ob sie gleich aus dem Zwek im Ganzen abgeleitet worden. | |||||||||
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