Kant: AA XVI, L §. 422-426. IX 149. §. 117. [Analytische ... , Seite 796

     
           
 

Zeile:

 

Text:

 

 

 

 
  01 2. die Sache, 3. der Käufer. In dem Vertrage geschieht zwischen ihnen      
  02 kein Unrecht, der Verkäufer thut der Sache nicht Unrecht. Diese hat keine      
  03 obligation, dawieder iener sie zwänge, an einen andern überzugehen. Er      
  04 thut auch nicht dem Käufer, und dieser vice versa nicht unrecht. Dieses      
  05 ist ein actus originarius und nicht derivativus (außer wenn der Käufer      
  06 weiß, daß iener non dominus sey). Zu sagen: daß der Käufer sein Recht      
  07 vom Rechte des Verkäufers ableiten müsse, macht die Schwierigkeit unendlich,      
  08 wenn man das Recht des Verkaufers so nimmt, daß er der obligation      
  09 gegen keinen andern durch den Verkauf zuwieder handele und      
  10 keinen andern dadurch lädire. Aber was den actum translatorium betrift,      
  11 so hat er die sache in Händen, und niemand darf sie ihm nehmen, ausser      
  12 der Eigenthümer. Dieser ist aber nicht mit im Spiel. also unter diesen      
  13 dreyen überträgt wirklich der Verkäufer sein Recht, was sichtbar ist. Wenn      
  14 aber die Sache ihre existentz nur von dem (g bestimten ) Boden hat, von      
  15 dem sie nicht bewegt werden kann, ohne zu vergehen, so muß der Kaufer      
  16 sich erst nach dem Recht erkundigen. Denn da der Boden niemals wirklich      
  17 besessen werden kan und also keinen eigentlichen dominum hat, sondern      
  18 nur genutzt weden kan, hat kan er nur dem gehören, der durch seinen      
  19 Besitz (g und ursprüngliche occupation ) kein Unrecht thun kan, d. i. der      
  20 societaet, welche die Macht hat, das Recht unter sich zu verwalten.      
           
  21 In Ansehung der Sachen hat man niemals unrecht, sie mögen gehören,      
  22 wem sie wollen, aber wohl gegen den Eigenthümer. Dieser hat      
  23 auch nur eben ein solches Recht auf die Sache, aber die prioritaet, welche      
  24 alle andre verbindet, seinem Rechte keinen Eintrag zu thun.      
           
  25 In Ansehung meiner hat selbst der Dieb ein Recht zum Besitz der      
  26 Sache, die er mir zum Verkauf anbietet. Ich würde ihm Unrecht thun,      
  27 so bald ich es ihm mit gewalt wegnehme. Er steht von diesem Recht zu      
  28 meinem Vortheil ab, und ich acqvirire. Was er einem andern vor Unrecht      
  29 mag gethan haben, ist nicht meine, sondern des andern Sache. Mein      
  30 actus ist rechtmäßig. Ich habe mit dem Menschen gehandelt und weiß      
  31 von keinem andern.      
           
     

[ Seite 795 ] [ Seite 797 ] [ Inhaltsverzeichnis ]