Kant: AA XVI, L §. 422-426. IX 149. §. 117. [Analytische ... , Seite 794 |
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01 | haben zu acqviriren per occupationem oder translationem (g so wie der | ||||||
02 | Eigenthümer selbst ), so correspondirt auf der Seite des eigenthümers | ||||||
03 | diesem Recht eine Verbindlichkeit, sein Eigenthum kentlich und sicher zu | ||||||
04 | unterscheiden, und nicht andern, diesen Unterschied oder den titulum der | ||||||
05 | possession eines dritten zu untersuchen. | ||||||
06 | Gesetzt Es hat also dominus kein recht als gegen den primum | ||||||
07 | laedentem; die andern ignoriren iuste den titulum possessionis des | ||||||
08 | letzteren. Entweder es ist des domini schuld oder Unglük, wenn er nach | ||||||
09 | (g unrechtmaßig ) interrumpirtem Besitz die Sache in rechter Form transferirt | ||||||
10 | wird. | ||||||
11 | Es ist zu beweisen, daß ein ieder in der permutatione iurium ein | ||||||
12 | natürlich recht habe, den titulum possessionis des andern zu ignoriren, | ||||||
13 | ia, daß er nicht befugt sey, darnach zu forschen, ehe er einig sey. Der | ||||||
14 | iniustus possessor. Es würde sonst folgen, daß ein ieder, der sein Recht | ||||||
15 | transferiren soll, erst beweisen müsse, er habe eins. | ||||||
3351. υ-ψ. L 115. |
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17 | Das Recht, was iemand von einem andern acqvirirt, komt lediglich | ||||||
18 | auf den modum translationis der Sache, und nicht auf das Recht an, | ||||||
19 | was dieser an der Sache hat. Sonst würden wir keine sache originarie | ||||||
20 | acqviriren können, weil da noch kein recht an der sache ist. Also kann | ||||||
21 | iemand einem andern zwar nicht mehr (Sache) geben, als er hat, aber | ||||||
22 | doch ein Recht constituiren, was er nicht hat, weil der andere durch seine | ||||||
23 | acceptation acqvirirt und niemand Unrecht thut, obgleich der erstere einem | ||||||
24 | Unrecht thut. | ||||||
25 | Er hat ein Recht, eine Sache zu transferiren, von der es unbestimt | ||||||
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