Kant: AA XVI, L §. 422-426. IX 149. §. 117. [Analytische ... , Seite 791 |
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01 | Da niemand klagen kann, daß ihm nicht sein recht administrirt werde, | ||||||
02 | wenn er ohne Verzögerung und Partheylichkeit in ansehung der Begriffe, | ||||||
03 | die er sich von seinem Rechte (und die zugleich sich sein Gegentheil) macht, | ||||||
04 | gnugthuung bekommt, das publicum aber doch keine Gelehrsamkeit anwendet, | ||||||
05 | um seine Begriffe vom Recht zu erkünsteln, derienige auch, der | ||||||
06 | welcher einen rechtsGrund erkünstelt, der nicht in gemeinen Begriffen | ||||||
07 | liegt, schon Ränke braucht: so bedarf die Gesetzgebung keine Gelehrsamkeit, | ||||||
08 | noch viel weniger die administration der iustice. Wo eine besondere Verfassung | ||||||
09 | des Staats oder das local* positive Gesetze erfodert (deren doch | ||||||
10 | wenige seyn müssen), da müssen die principien zu Vorschriften dienen. | ||||||
11 | Es würdne sonst ungelehrte Völker kein recht administriren können. | ||||||
12 | * (g oder wo der Arglist und der Unsicherhei der Beweise der | ||||||
13 | pactorum vorzubeugen ist. ) | ||||||
14 | Es giebt zweenerley Begrif des Rechts, davon der eine Gelehrsamkeit | ||||||
15 | und Nachsinnen erfodert, der andre gar nicht, sondern nur einen in Geschäften | ||||||
16 | geübten Verstand. Der letzte Begrif ist aus den Bedingungen | ||||||
17 | der Einheit des willens der theilnehmenden geschlossen; der erstere aus | ||||||
18 | den Bedingungen der Austheilung des rechts oder Bestimmung des | ||||||
19 | Unterschiedes des Manigfaltigen, (g was ) unter einer Regel (g steht ). | ||||||
20 | (Wenn iemand etwas aus seinem recht fodert, so muß er es nennen, und | ||||||
21 | auch supponiren können, daß sein Gegenpart daßelbe dabey habe denken | ||||||
22 | müssen. Folglich verlangt er nicht, daß etwas nach ihm unbekanten Begriffen | ||||||
23 | vor ihn ausgemittelt werde, sondern nur daß sein Rechtsgrund | ||||||
24 | mit dem des andern verglichen werde. Das Gesetz muß also sich auf die | ||||||
25 | concrete, aber allgemeine Begriffe vom Recht beziehen.) | ||||||
26 | Die iustitia distributiva setzt voraus, daß alles Recht muß bewiesen | ||||||
27 | werden können, in dessen Besitz man nicht vor aller Laesion gewesen ist. | ||||||
28 | Die commutativa aber etc. etc. e. g. Wenn iemand etwas lehnt und schaden | ||||||
29 | daraus entspringt. Ob der Advocat eine solche Mittelspersohn ist, welcher | ||||||
30 | der part seine Sache übergeben kann, um darin ein Recht zu suchen, und | ||||||
31 | wie das Gesetz dieser probirkunst des Advocaten zuvorkomme. Bey der | ||||||
32 | commutativen kommts darauf an, was aus dem Verhältnis der Parthen | ||||||
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