Kant: AA XVI, L §. 207-215. IX 67-72. [Zeuge. Unglaube. ... , Seite 508 |
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01 | willen nicht zu glauben, heißt Bedachtsamkeit. Die Fertigkeit, | ||||||
02 | mit einer gringen jeden historischen Warscheinlichkeit einen ihr gemäßen | ||||||
03 | Beyfall zu widmen, ist auch Denken. | ||||||
04 | Zu L §. 213 „credulitas“: | ||||||
05 | Wird durch Vorurtheile, durch Faulheit unterhalten. | ||||||
06 | Beyde sind gleich schädlich. | ||||||
2781. η? (κ-λ?) (ρ?) L 60. Zu L §. 213: |
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08 | Der Unglaube ist praktisch (g in Ansehung der Folgen ), so fern man | ||||||
09 | nicht geneigt ist, in Hofnung auf die andere Welt, die man hoft, gutes | ||||||
10 | zu thun. In ansehung der Gründe ist er moralisch, wenn man nicht die | ||||||
11 | Übereinstimung mit Moralischen Gründen erkennt. | ||||||
2782. ψ? υ-χ? L 60' Zu L §. 213: |
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13 | Der practische, besonders moralische Unglaube ist der, bey welchem | ||||||
14 | der welcher einen Mangel des moralischen Interesse zum Grunde liegen | ||||||
15 | hat. Denn sonst müßte er etwas annehmen. Moralisch gewis. Ein | ||||||
16 | gläubiger ist, der gern glaubt, was zum Moralischen Interesse beyträgt. | ||||||
17 | e. g. Glaube an die tugend. | ||||||
2783. ψ? υ-χ? L 60' Zu L §. 213: |
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19 | Ungläubisch ist der, welcher auf Zeugnisse nichts annehmen will, | ||||||
20 | ausser so was nicht bis zum Wissen hinreichend bestätigt ist. (Man muß | ||||||
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