Kant: AA XVI, L §. 207-215. IX 67-72. [Zeuge. Unglaube. ... , Seite 509 |
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01 | hier vieles durch Hypo willkührliche Annehmung suppliren, um den | ||||||
02 | Versuch, zu gewissen Erkentnissen zu gelangen, machen zu können.) Gemeiniglich | ||||||
03 | ist er mistrauisch und Argwöhnisch. | ||||||
04 | Ungläubig ist der, welcher aus moralisch (g Zur practischen Befolgung | ||||||
05 | der Pflicht ) hinreichenden Grünnden etwasnicht einräumen will, | ||||||
06 | blos darum, weil es er theoretisch davon nicht gewiß werden kan. Zeigt | ||||||
07 | Mangel an moralischem Interesse. Der Ungläubige thut nichts auf | ||||||
08 | Glauben (einer andern Welt); er verlangt Siegel und Briefe. und Baar. | ||||||
2784. ω. L 60'. L §. 213: |
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10 | Ungläubig ist der, welcher nichts als aus theoretisch hinreichenden | ||||||
11 | Gründen für wahr annehmen will. Es giebt nämlich auch practisch= | ||||||
12 | nothwendige und zwar den practischen Gebrauch erweiternde Hypothesen. | ||||||
2785. β1. L 61. Zu L §. 214 „fides ocultas“: |
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14 | Der blinde Glaube. | ||||||
2786. β1. L 61. Zu L §. 215 Nr. 1: |
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16 | Die Geistliche Erfahrung. | ||||||
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