Kant: AA XVI, L §. 111-113 IX 55-57. [Arten des ... , Seite 291 |
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01 | Ferner: L 28': | ||||||
02 | Daß der Schnee Schwartz sey. | ||||||
03 | Wie es doch zugehe, daß kluge Leute abgeschmakte Irrthümer haben. | ||||||
04 | Vorurtheile, die die Untersuchung verhindern. | ||||||
05 | Ferner L 28 aus ρ-φ: | ||||||
06 | spottischer, bitterer, beissender Tadel. Dabey ist Schuld nothig und | ||||||
07 | böser oder hartnäckiger Vorsatz. | ||||||
08 | Ferner L 28' aus (? υ-χ?): | ||||||
09 | der allgemeine logische Criterien der Warheit leugnet, ist abgeschmakt. | ||||||
2266. κ-λ? ρ? (γ? η?) L 28'. |
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12 | Dem, welcher irret, ist die Falschheit nicht offenbar. | ||||||
13 | Man vergleicht den Irrthum mit dem ideal des sensus communis. | ||||||
14 | Mittelere Verstandesgröße. Ein Irrthum, der mit diesem zusammenbestehen | ||||||
15 | kan, ist verzeihlich. Der Mann misbraucht der Erlaubnis, die | ||||||
16 | die Männer haben, haßlich zu seyn. | ||||||
17 | Man kan keinem beweisen, daß er ungereimt sey, weil das Vernünfteln | ||||||
18 | vergeblich ware. Wenn man die Ungereimtheit beweißt, so redet | ||||||
19 | man nicht mehr mit dem irrenden, sondern vernünftigen. Aber dem ist | ||||||
20 | die Ungereimtheit nicht nothig aufzudecken. deductio ad absurdum. | ||||||
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