Kant: AA XV, Zweiter Anhang Medicin. , Seite 972 |
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01 | zu werden dabey gewagt würden (auch nur eine Ansteckung beständig | |||||||
02 | fürchten zu müssen). — Der Weise Gebrauch solcher Mittel kann nicht | |||||||
03 | von einzelnen Menschen, sondern muß von der Vorsehung erwartet werden, | |||||||
04 | welche Krieg und Kinderpocken (und zwar absichtlich) gewollt zu haben | |||||||
05 | scheint, um die große Vermehrung hiedurch einzuschränken. — Ob dieses | |||||||
06 | nun gleich, was den Krieg betrift, kein den Menschen erlaubtes Mittel | |||||||
07 | ist, so ist doch das zweyte mittel, nämlich das der kinderpocken, durch | |||||||
08 | andere Menschen erlaubt: „daß namlich die Regierung die Pockeninoculirung | |||||||
09 | durchgängig anbefehle, da sie dann für jeden Einzelnen unvermeidlich: | |||||||
10 | mithin erlaubt ist“. | |||||||
11 | * (g Z. B. von jenem Regiments Chirurgus. ) | |||||||
1552. ω5. L Bl. aus dem nachgelassenen Ms. (vgl. XIV S. XXV). A. M. XXII 393—395. |
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15 | Unter allen Gefahren, in die der Mensch, der etwas wagt, gerathen | |||||||
16 | kann, ist die, in Versuchung der Verletzung seiner Pflicht zu gerathen, für | |||||||
17 | einen wohldenkenden Menschen die größte ihrer Wichtigkeit nach, obgleich, | |||||||
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